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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 5/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Einig - Richtlinien zur Benutzung der Ortsgemeinde Einig für das Bürgerhaus nebst Nutzungsvertrag

Der Ortsgemeinderat Einig hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Neufassung der Richtlinien zur Benutzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Einig. Soweit es nicht für Zwecke der Ortsgemeinde Einig benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht es nach Maßgabe der Richtlinien zur Benutzung Vereinen, Verbänden, Gruppierungen und sonstigen Institutionen zur Verfügung.

Es kann auch Privatpersonen überlassen werden.

§ 2

Art und Umfang der Gestattung

1.

Das Bürgerhaus dient allen öffentlichen, vereinlichen und privaten Veranstaltungen, deren Ziel es ist, das gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Gemeinde zu fördern. Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen noch den guten Sitten zuwiderlaufen, noch dem Ansehen der Ortsgemeinde abträglich sein.

2.

Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses ist bei dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu beantragen. Es setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus, in dem Nutzungszweck und Nutzungszeit festgelegt sind und in dem die Richtlinien zur Benutzung als Vertragsbestandteil anerkannt werden. Bei Abschluss des Vertrages ist dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten eine verantwortliche Person zu benennen.

3.

Ausstellungen mit lebenden Tieren sind nicht erlaubt.

4.

Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Bürgerhaus zur Durchführung politischer Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um

a)

vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen,

b)

extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen, handelt.

5.

Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass die entsprechenden Störungen der Anwohner so gering wie möglich zu halten sind. Insbesondere bei Musik- und Gesangsdarbietungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung und der TA-Lärm gelten entsprechend. Einzuhalten sind insbesondere tags 60 dB(A) (von 06:00 bis 22:00 Uhr) und nachts 45 dB(A) (von 22:00 bis 06:00 Uhr).

§ 3

Hausrecht

Das Hausrecht in dem Bürgerhaus steht dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten zu.

Benutzer, die wiederholt gegen die Richtlinien zur Benutzung verstoßen, können vom Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten auf Zeit oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 4

Umfang der Benutzung

1.

Das Bürgerhaus ist unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt pfleglich und schonend zu behandeln. Der Benutzer trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Die Räume sind so zu nutzen, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist. Der Veranstalter ist verantwortlich für das Freihalten der Feuerwehrrettungswege um und am Objekt.

2.

Bei Inanspruchnahme des Bürgerhauses sind neben der Richtlinie zur Benutzung die Bestimmungen

-

des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

-

der Gaststättenverordnung (GastVO)

-

der Gewerbeordnung (GewO)

-

der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3.

Den Anordnungen des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des Bürgerhauses ist Folge zu leisten. Dabei ist diesen Personen freier Zutritt zu gewähren.

4.

Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume, die Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände und die Außenanlage rund um das Bürgerhaus wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Fenster und Türen sind zu verschließen und Lichtquellen auszuschalten. Heizkörper sind auf „*“ zu stellen. Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten anzuzeigen.

5.

Ist vom Benutzer die Anbringung einer Dekoration vorgesehen, so ist dies dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten anzuzeigen und die Ausschmückung vorher mit diesem abzusprechen. Die Dekoration muss so beschaffen sein, dass keine Gefährdung der Einrichtung entstehen kann. Zur Anbringung der Dekoration dürfen am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen weder Nägel oder Tacker verwendet werden. Dies gilt auch für Böden, Wände und Decken.

6.

Darbietungen und Maßnahmen im Umgang mit Pyrotechnik sind nicht erlaubt.

§ 5

Kostenfreie Nutzung, Nutzung, Mietzins, Kaution

  1. Für die Benutzung des Bürgerhauses wird ein Mietpreis erhoben, der für die Unterhaltung des Gebäudes, seiner Anlagen und seiner Einrichtung verwendet wird. Entgeltschuldner ist der Veranstalter bzw. Benutzer. Das Bürgerhaus steht Vereinen, Verbänden, Gruppierungen und Institutionen der Ortsgemeinde kostenfrei zur Verfügung, sofern bei Veranstaltungen kein Gewinn erzielt wird. Gruppen, die das Bürgerhaus regelmäßig nutzen, zahlen jährlich eine Energiepauschale in Höhe von 260,00 EUR.
  2. Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus der Mietpreistabelle, die Bestandteil der Richtlinien zur Benutzung ist. Der Mietpreis muss 14 Tage vor der Veranstaltung auf dem Konto der Verbandsgemeinde Maifeld in Polch, zu Gunsten der Ortsgemeinde Einig, bei der Kreissparkasse Mayen, BLZ 576 500 10, Konto-Nr.: 070-000 898, oder bei der Volksbank Rhein-Ahr-Eifel eG, BLZ 577 615 91, Kto. Nr.: 210 401 400, eingegangen sein.
  3. Die Kaution ist bei Nutzungsbeginn zu entrichten. Eventuell anfallende Restkosten werden mit der Kaution verrechnet. Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht erlaubt.

§ 6

Reinigung

  1. Anfallender Abfall ist zu sammeln und zu entsorgen.
  2. Räumung und komplette Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten (Gemeinschaftsraum, Küche, Toilettenanlage, Flur) und des benutzten Inventars sowie Reinigung des Eingangsbereiches ist vom Benutzer bis spätesten 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. Der Thekenraum ist sofort nach Abschluss der Veranstaltung so herzurichten, dass am Tag darauf die Einrichtungen, ohne vorherige Säuberungsarbeiten, genutzt werden können. Sollte die Reinigung seitens der Benutzer nicht durchgeführt werden, behält sich die Ortsgemeinde Einig vor eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Die anfallenden Reinigungskosten zahlen die Benutzer des Bürgerhauses.

§ 7

Haftung

  1. Der Benutzer haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Sind Schäden entstanden, sind diese dem Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten sofort mitzuteilen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch unbekannte Dritte während der Mietdauer entstehen. Im Schadensfalle haftet der Benutzer für Aufwendungen, die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind (z.B. Differenzbetrag zwischen Zeitwert und Neuwert). Jeden, durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden, trägt der Benutzer.
  2. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde und die Besucher seiner Veranstaltungen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragte, und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume sowie Zugänge zu den Räumen oder Anlagen stehen.
  3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffs Ansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.

§ 8

Richtlinien zur Benutzung

Die Richtlinie zur Benutzung ist im Bürgerhaus an geeigneter Stelle ausgelegt.

§ 9

Inkrafttreten

Die Richtlinie zur Benutzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

56751 Einig, 01. Januar 2025
Der Ortsbürgermeister
Uwe Waldorf

Mietpreistabelle für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Einig