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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 5/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 23.02.2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Ortsgemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Naunheim, Pillig, Rüber, Trimbs, Welling und Wierschem bilden je einen Wahlbezirk. Die Ortsgemeinde Ochtendung wurde in drei, die Stadt Polch in sieben und die Stadt Münstermaifeld in acht Wahlbezirke unterteilt.

Stadt/Gemeinde

Stimmbezirk Nr:

Wahllokal Bezeichnung und Anschrift

Barrierefrei

Einig

02301

Bürgerhaus "Alte Schule", Mayener Straße 11

ja

Gappenach

02701

Gemeindehaus, Hauptstraße 14

ja

Gering

02901

Gemeindehaus, Elztalstraße 17

ja

Gierschnach

03001

Bürgerhaus Gierschnach, Schulstraße 9

ja

Kalt

04101

Dorftreff, Dorfplatz

ja

Kerben

04801

Bürgerhaus, Hauptstraße

ja

Kollig

05301

Feuerwehrgerätehaus, Am Dorfplatz

ja

Lonnig

06501

Keberbachhalle, Raiffeisenplatz

ja

Mertloch

07001

Kindergarten (Pfarrheim), Stiftsstraße

ja

Naunheim

08001

Pfarrheim, Kirchplatz

nein

Ochtendung

08601

Grundschule, Pausenhalle/Fuchsbau

ja

Ochtendung

08602

Grundschule, Mensa

ja

Ochtendung

08603

Grundschule, H 101

ja

Pillig

08701

Pfarrheim im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 46

ja

Polch

08901

Grundschule Eingang Lessingstraße

ja

Polch

08902

Grundschule, Eingang Dechant-Riegel-Straße

ja

Polch

08903

@ Viedel -EG Raum 0-9, Bachstraße

ja

Polch

08904

@ Viedel -EG Raum 0-11, Bachstraße

ja

Polch

08905

@ Viedel -EG Raum 0-14, Bachstraße

ja

Polch

08906

Kindertagesstätte Schwalbennest, Schwalbenstraße

ja

Polch

08921

Bürgerhaus O'ffm Eck -Ruitsch-

ja

Rüber

09501

Kindertagesstätte Sonnenblume, Am Grüngürtel

ja

Trimbs

10201

Bürgerhaus, Kirchstraße 7

ja

Welling

11201

Nettetalhalle (Foyer), Schulstraße

ja

Wierschem

11401

Bürgerhaus In den Wiesen

ja

Münstermaifeld

50101

Grundschule 1 -Aula-

ja

Münstermaifeld

50102

Grundschule 2 -Klassenraum 3b-

ja

Münstermaifeld

50103

Grundschule 3 -Klassenraum 4a-

ja

Münstermaifeld

50111

Schützenhalle Keldung, Burg-Eltz-Straße (Keldung)

ja

Münstermaifeld

50121

Bürgerhaus, Poststrasse (Küttig)

ja

Münstermaifeld

50131

Bürgerhaus Lasserg, Gartenstraße 16 (Lasserg)

ja

Münstermaifeld

50141

Dorfgemeinschaftshaus, Eifelstraße (Metternich)

ja

Münstermaifeld

50151

Schützenhalle, Moselstraße 18 (Mörz)

ja

Zudem erfolgt die Auszählung der Briefwahl gemäß § 38 des Bundeswahlgesetzes in 15 Briefwahlvorständen. Diese treten ab 15:00 Uhr zusammen.

Stadt/Gemeinde

Stimmbezirk Nr:

Wahllokal Bezeichnung und Anschrift

Barriere-frei

Wahlbezirke

Maifeld 1

95001

Grundschule Polch 1 (Altbau Raum 004)

ja

08901 + 08902

Maifeld 2

95002

Grundschule Polch 2 (Altbau Raum 005)

ja

08903 + 08904

Maifeld 3

95003

Grundschule Polch 3 (Altbau Raum 006)

ja

08906 + 08921

Maifeld 4

95004

Grundschule Polch 4 (Altbau Raum 007)

ja

08905

Maifeld 5

95005

Grundschule Polch 5 (Altbau Raum 009)

ja

04101 + 09501

Maifeld 6

95006

Grundschule Polch 6 (Altbau Raum 001)

ja

07001

Maifeld 7

95007

Grundschule Polch 7 (Altbau Raum 105)

nein

02301+ 02701 +02901+03001+05301

Maifeld 8

95008

Grundschule Polch 8 (Altbau Raum 106)

nein

08001 + 08701 +11401 +04801

Maifeld 9

95009

Grundschule Polch 9 (Altbau Raum 107)

nein

10201 + 11201

Maifeld 10

95010

Keberbachhalle Lonnig

ja

06501

Maifeld 11

95011

Grundschule Polch 10 (Altbau Raum 102)

ja

08601

Maifeld 12

95012

Grundschule Polch 11 (Altbau Raum 103)

ja

08602

Maifeld 13

95013

Grundschule Polch 12 (Altbau Raum 108)

ja

08603

Maifeld 14

95014

Grundschule Polch 13 (Altbau Raum 301)

ja

50101 + 50102 +50111+50121

Maifeld 15

95015

Grundschule Polch 14 (Altbau Raum 302)

ja

50103 + 50131+50141 +50151

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.01.2025 bis 02.02.2025. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt (Wahlkreis: Ahrweiler) ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Polch, den 27.02.2025  —  Maximilian Mumm
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld  —  Bürgermeister