Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser öffentlichen Bekanntmachung werden die zuvor genannten Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt, sofern sich seit der letzten schriftlichen Bescheiderteilung keine Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen oder Hebesätzen ergeben haben.
Die genaue Abgabenhöhe und die Fälligkeit ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid und sind –sofern kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde- wie bisher, ohne weitere besondere Aufforderung auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse Maifeld in Polch, Marktplatz 4, 56751 Polch, unter Angabe der Bürgernummer/Buchungsnummer, zu entrichten.
Sofern sich Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder den Hebesätzen ergeben, werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung werden deshalb entsprechend § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung i. V. m. § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes, § 3 Absatz 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes, der §§ 17 und 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Ihr Recht:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz, eingelegt wird.
Hinweis für den Fall der Widerspruchserhebung:
Eine Anfechtung des Bescheides entbindet den Steuerpflichtigen nicht automatisch von seiner Zahlungspflicht. Auf Antrag kann in begründeten Fällen einer Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden. Festsetzungen, die bereits im Steuerbescheid des Finanzamtes getroffen wurden, können gem. § 351 AO nicht durch einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid der Gemeinde angefochten werden.
Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung; die Pflicht zur Zahlung wird durch einen erhobenen Widerspruch nicht aufgehoben.
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der kommunalen Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben. Dieses finden Sie unter www.maifeld.de unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“.