Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 10.01.2024 keine aufsichtsbehördliche Bedenken.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 193.714,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 192.505,00 EUR
der Jahresergebnis auf — 1.209,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 8.188,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 120,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 120,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -8.308,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 51.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf — 350 v.H. |
| Grundsteuer B auf — 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf — 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund — 13,00 EUR |
| für den zweiten Hund — 25,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund — 37,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 318.870,35 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 314.195,35 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 315.404,35 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2024 ist in der Planung ausgeglichen:
Dabei stehen den erhöhten Erträgen von 193.714 EUR Aufwendungen von 192.505 EUR gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 1.209 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 4.675 EUR).
Damit hat die Ortsgemeine durch äußerte Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt. Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnisses für das Haushaltsjahr 2022 voraussichtlich ein Jahresüberschuss von rd. 12.600 EUR, um im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2019) ein Plus von rd. 723 EUR erwirtschaftet werden konnte.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2027 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 8.188 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -120 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 8.308,00 EUR (Vorjahr: +75.729 EUR).
Damit ist die Ortsgemeinde Einig in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (2.141 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Investitionsmaßnahmen sind in diesem Haushaltjahr nicht geplant.
Im aktuellen Haushaltsjahr wird zudem die für 2023 veranschlagte Zahlung der Verbandsgemeinde aus der Veräußerung des Kindergartengebäudes in Höhe von rd. 73.000,00 EUR erwartet, so dass die Ortsgemeinde bei planmäßigem Haushaltsvollzug voraussichtlich zum Ende des Jahres ihre noch vorhandenen Kreditverpflichtungen (Investitions- und Liquiditätskredite) vollständig abgelöst hat. Damit und mit der Förderung für den Wirtschaftsweg Einig-Gering wird die Ortsgemeinde zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich über liquide Mittel von rd. 78.000 EUR verfügen.
Nach der vorgelegten Finanzplanung ist bis 2027 auch keine weiterer Einzahlung aus der Aufnahme von Investitionskrediten vorgesehen.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Einig damit in der Planung ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zur § 18 GemHVO-VV) vom 17.07.2017 (MinBl. S 105) ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Entsprechend der o.g. Ausführung wird die Ortsgemeinde Einig ihre noch bestehende Kreditverpflichtung zum 31.12.2024 vollständig ablösen und somit voraussichtlich schuldenfrei sein. Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite/Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 51.000 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Einig liegt zur Einsichtnahme vom Mittwoch 14.02.2024. bis Donnerstag, 22.02.2024, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.