1. Am Sonntag, dem 23.02.2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Maifeld ist hierbei dem Wahlkreis 197 Ahrweiler zugeordnet.
Die Ortsgemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Naunheim, Pillig, Rüber, Trimbs, Welling und Wierschem bilden je einen Wahlbezirk. Die Ortsgemeinde Ochtendung wurde in drei, die Stadt Polch in sieben und die Stadt Münstermaifeld in acht Wahlbezirke unterteilt.
| Stadt/Gemeinde | Stimmbezirk Nr: | Wahllokal Bezeichnung und Anschrift | Barrierefrei |
| Einig | 02301 | Bürgerhaus "Alte Schule", Mayener Straße 11 | ja |
| Gappenach | 02701 | Gemeindehaus, Hauptstraße 14 | ja |
| Gering | 02901 | Gemeindehaus, Elztalstraße 17 | ja |
| Gierschnach | 03001 | Bürgerhaus Gierschnach, Schulstraße 9 | ja |
| Kalt | 04101 | Dorftreff, Dorfplatz | ja |
| Kerben | 04801 | Bürgerhaus, Hauptstraße | ja |
| Kollig | 05301 | Feuerwehrgerätehaus, Am Dorfplatz | ja |
| Lonnig | 06501 | Keberbachhalle, Raiffeisenplatz | ja |
| Mertloch | 07001 | Kindergarten (Pfarrheim), Stiftsstraße | ja |
| Naunheim | 08001 | Pfarrheim, Kirchplatz | nein |
| Ochtendung | 08601 | Grundschule, Pausenhalle/Fuchsbau | ja |
| Ochtendung | 08602 | Grundschule, Mensa | ja |
| Ochtendung | 08603 | Grundschule, H 101 | ja |
| Pillig | 08701 | Pfarrheim im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 46 | ja |
| Polch | 08901 | Grundschule Eingang Lessingstraße | ja |
| Polch | 08902 | Grundschule, Eingang Dechant-Riegel-Straße | ja |
| Polch | 08903 | @ Viedel -EG Raum 0-9, Bachstraße | ja |
| Polch | 08904 | @ Viedel -EG Raum 0-11, Bachstraße | ja |
| Polch | 08905 | @ Viedel -EG Raum 0-14, Bachstraße | ja |
| Polch | 08906 | Kindertagesstätte Schwalbennest, Schwalbenstraße | ja |
| Polch | 08921 | Bürgerhaus O'ffm Eck -Ruitsch- | ja |
| Rüber | 09501 | Kindertagesstätte Sonnenblume, Am Grüngürtel | ja |
| Trimbs | 10201 | Bürgerhaus, Kirchstraße 7 | ja |
| Welling | 11201 | Nettetalhalle (Foyer), Schulstraße | ja |
| Wierschem | 11401 | Bürgerhaus In den Wiesen | ja |
| Münstermaifeld | 50101 | Grundschule 1 -Aula- | ja |
| Münstermaifeld | 50102 | Grundschule 2 -Klassenraum 3b- | ja |
| Münstermaifeld | 50103 | Grundschule 3 -Klassenraum 4a- | ja |
| Münstermaifeld | 50111 | Schützenhalle Keldung, Burg-Eltz-Straße (Keldung) | ja |
| Münstermaifeld | 50121 | Bürgerhaus, Poststrasse (Küttig) | ja |
| Münstermaifeld | 50131 | Bürgerhaus Lasserg, Gartenstraße 16 (Lasserg) | ja |
| Münstermaifeld | 50141 | Dorfgemeinschaftshaus, Eifelstraße (Metternich) | ja |
| Münstermaifeld | 50151 | Schützenhalle, Moselstraße 18 (Mörz) | ja |
Zudem erfolgt die Auszählung der Briefwahl gemäß § 38 des Bundeswahlgesetzes in 15 Briefwahlvorständen. Diese treten ab 15:00 Uhr zusammen.
| Stadt/Gemeinde | Stimmbezirk Nr: | Wahllokal Bezeichnung und Anschrift | Wahlbezirke |
| Maifeld 1 | 95001 | Grundschule Polch 1 (Altbau Raum 004) | 08901 + 08902 |
| Maifeld 2 | 95002 | Grundschule Polch 2 (Altbau Raum 005) | 08903 + 08904 |
| Maifeld 3 | 95003 | Grundschule Polch 3 (Altbau Raum 006) | 08906 + 08921 |
| Maifeld 4 | 95004 | Grundschule Polch 4 (Altbau Raum 007) | 08905 |
| Maifeld 5 | 95005 | Grundschule Polch 5 (Altbau Raum 009) | 04101 + 09501 |
| Maifeld 6 | 95006 | Grundschule Polch 6 (Altbau Raum 001) | 07001 |
| Maifeld 7 | 95007 | Grundschule Polch 7 (Altbau Raum 105) | 02301+ 02701 +02901+03001+05301 |
| Maifeld 8 | 95008 | Grundschule Polch 8 (Altbau Raum 106) | 08001 + 08701 +11401 +04801 |
| Maifeld 9 | 95009 | Grundschule Polch 9 (Altbau Raum 107) | 10201 + 11201 |
| Maifeld 10 | 95010 | Keberbachhalle Lonnig | 06501 |
| Maifeld 11 | 95011 | Grundschule Polch 10 (Altbau Raum 102) | 08601 |
| Maifeld 12 | 95012 | Grundschule Polch 11 (Altbau Raum 103) | 08602 |
| Maifeld 13 | 95013 | Grundschule Polch 12 (Altbau Raum 108) | 08603 |
| Maifeld 14 | 95014 | Grundschule Polch 13 (Altbau Raum 301) | 50101 + 50102 +50111+50121 |
| Maifeld 15 | 95015 | Grundschule Polch 14 (Altbau Raum 302) | 50103 + 50131+50141 +50151 |
2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.01.2025 bis 02.02.2025. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
| seine Erststimme in der Weise ab, | |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt (Wahlkreis: Ahrweiler) ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Sollte auf Ihren Wahlbenachrichtigungen etc. der Abdruck der Wahlkreisnummer 198 erfolgt sein, handelt es sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da die Verbandsgemeinde Maifeld vollständig dem Wahlkreis 197 zugeordnet ist. Es ist selbstverständlich sichergestellt, dass in den Wahllokalen und bei der Briefwahl die Stimmzettel für den Wahlkreis 197 Ahrweiler herausgegeben werden. Alle weiteren Angaben behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit.