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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 6/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Mertloch, Naunheim, Pillig, Rüber, Trimbs, Welling und Wierschem bilden jeweils einen Stimmbezirk.

Die Gemeinde Lonnig ist in zwei, die Gemeinde Ochtendung ist in drei, die Stadt Münstermaifeld in acht und die Stadt Polch in sieben Stimmbezirke eingeteilt.

lfd. Nr.

Stadt/Gemeinde

Stimmbezirk Nr:

Wahllokal Bezeichnung und Anschrift

Barriere-frei

1

Einig

02301

Bürgerhaus "Alte Schule", Mayener Straße 11

ja

2

Gappenach

02701

Gemeindehaus, Hauptstraße 14

ja

3

Gering

02901

Gemeindehaus, Elztalstraße 17

ja

4

Gierschnach

03001

Bürgerhaus Gierschnach, Schulstraße 9

ja

5

Kalt

04101

Dorftreff, Dorfplatz

ja

6

Kerben

04801

Bürgerhaus, Dammweg

ja

7

Kollig

05301

Hochkreuzhalle, Am Dorfplatz

ja

8

Lonnig

06501

Keberbachhalle, Raiffeisenplatz

ja

9

Lonnig

06502

Keberbachhalle 2, Raiffeisenplatz

ja

10

Mertloch

07001

Gemeindehaus am Park

ja

11

Naunheim

08001

Pfarrheim, Kirchplatz

nein

12

Ochtendung

08601

Kinderhaus Regenbogen

ja

13

Ochtendung

08602

Kulturhalle - Nebenräume

ja

14

Ochtendung

08603

Rathaus - Sitzungssaal

ja

15

Pillig

08701

Pfarrheim im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 46

ja

16

Polch

08901

Grundschule Eingang Lessingstraße

ja

17

Polch

08902

Grundschule, Eingang Dechant-Riegel-Straße

ja

18

Polch

08903

@ Viedel -EG Raum 0-9, Bachstraße

ja

19

Polch

08904

@ Viedel -EG Raum 0-11, Bachstraße

ja

20

Polch

08905

@ Viedel -EG Raum 0-14, Bachstraße

ja

21

Polch

08906

Kindertagesstätte Schwalbennest, Schwalbenstraße

ja

22

Polch

08921

Bürgerhaus O'ffm Eck -Ruitsch-

ja

23

Rüber

09501

Kindertagesstätte Sonnenblume, Am Grüngürtel

ja

24

Trimbs

10201

Bürgerhaus, Kirchstraße 7

ja

25

Welling

11201

Nettetalhalle (Foyer), Schulstraße

ja

26

Wierschem

11401

Bürgerhaus In den Wiesen

ja

27

Münstermaifeld

50101

Stadthalle -Haupteingang-

ja

28

Münstermaifeld

50102

Stadthalle -Hintereingang-

ja

29

Münstermaifeld

50103

Stadthalle -Seiteneingang-

ja

30

Münstermaifeld

50111

Schützenhalle Keldung, Burg-Eltz-Straße (Keldung)

ja

31

Münstermaifeld

50121

Bürgerhaus, Poststrasse (Küttig)

ja

32

Münstermaifeld

50131

Bürgerhaus Lasserg, Gartenstraße 16 (Lasserg)

ja

33

Münstermaifeld

50141

Dorfgemeinschaftshaus, Eifelstraße (Metternich)

ja

34

Münstermaifeld

50151

Schützenhalle, Moselstraße 18 (Mörz)

ja

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 08.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen. (hier: Wahlkreis 12 Mayen)

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Polch, den 02.02.2026  —  Maximilian Mumm
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld  —  Bürgermeister