Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 19.01.2026 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 893.297,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 881.614,00 | EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 11.683,00 | EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 56.778,00 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 35.000,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -35.000,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -21.778,00 | EUR |
| zinslose Kredite | 0,00 | EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 | EUR |
| zusammen auf | 0,00 | EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: — 58.317,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt.
| Grundsteuer A auf | 350 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebe der bis dato gültigen Hebesatzsatzung der Ortsgemeinde Kollig.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| Grundsteuer A auf | 350 v.H. | |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | |
| für den ersten Hund | 15,00 | EUR |
| für den zweiten Hund | 30,00 | EUR |
| für jeden weiteren Hund | 45,00 | EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 3.264.962,61 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 3.265.391,26 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 3.277.074,61 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| I. | Zur Haushalts- und Finanzlage |
| 1. | Ergebnishaushalt |
Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung ausgeglichen.Leicht gestiegenen Erträgen von 893.297 EUR (Vorjahr: 877.486 EUR) stehen ebenfalls leicht gestiegene Aufwendungen in Höhe von 881.614 EUR (Vorjahr: 877.057 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 11.683 EUR (Vorjahr: +429 EUR).
Ein deutlicher Rückgang um rd. 95.000 EUR ist bei den Gewerbesteuererträgen festzustellen.
Bei der Grundsteuer B und den Einkommensteueranteilen steigen die Erträge insgesamt um 34.846 EUR. Auch die Schlüsselzuweisung A ist leicht gestiegen, ursächlich ist hier die gesunkene Steuerkraftmesszahl.Da die Ausgleichsmesszahl höher als die Finanzkraftmesszahl ist, erhält die Ortsgemeinde Kollig Schlüsselzuweisung B in Höhe von 41.130 EUR.
Die Umlageaufwendungen der Ortsgemeinde Kollig an Landkreis und Verbandsgemeinde steigen. Aufgrund höherer Umlagegrundlagen (Steuerkraftmesszahl plus Schlüsselzuweisung A), ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr höhere Umlageverpflichtungen. Bei Planaufstellung wurde die Kreisumlage mit 46,58 % und die Verbands-gemeindeumlage mit 33,509277 % berücksichtigt. Zwischenzeitlich wurde die Kreisumlage durch Beschluss des Kreistages auf 47 % angehoben, so dass sich im Haushaltsvollzug ein betragsmäßig höherer Umlagebetrag ergeben wird. Dieser wird jedoch den vorliegenden Ausgleich des Ertragshaushaltes nicht gefährden.
Für die folgenden Haushaltsfolgejahre werden ebenfalls Jahresüberschüssen und damit ausgeglichene Haushalte prognostiziert.
| 2. | Finanzhaushalt |
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 56.778 EUR (Vorjahr: 49.330 EUR) und die Tatsache, dass keine Tilgungsleistungen zu erbringen sind, bedingen auch im Finanzhaushalt einen Haushaltsausgleich
.Der Finanzmittelüberschuss von 21.778 EUR errechnet sich aus dem Überschuss im ordentlichen und außerordentlichen Finanzhaushalt (+56.778 EUR) sowie dem Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (-35.000 EUR).Der verbleibende Finanzmittelüberschuss erhöht die Forderungen der Ortsgemeinde gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde um weitere 21.778 EUR auf voraussichtlich 651.778 EUR zum 31.12.2026.Die Aufnahme eines Investitionskredites ist erneut nicht erforderlich.Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Kollig beschränkt sich im Haushaltsjahr 2026 mit insgesamt 35.000 EUR auf folgende Maßnahmen:
| • | Boule Platz, zzgl. Mittelübertrag aus 202 — 15.000 EUR |
| • | Ausbau Wirtschaftsweg — 10.000 EUR |
| • | Fläche für Lebensmittelautomat — 10.000 EUR |
Für die Folgejahre sind derzeit keine größeren Investitionen absehbar.Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.Die freie Finanzspitze als Indikator zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kollig bleibt auch im Planjahr 2026 positiv und entwickelt sich tendenziell weiter in noch solidere Bereiche.
| 3. | Haushaltsausgleich |
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ist positiv. Tilgungsleistungen für Investitionskredite sind nicht zu leisten. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Kollig ist damit gemäß § 93 Abs. 4 GemO in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
| 4. | Verschuldung |
Es ist positiv festzustellen, dass Investitions- bzw. Liquiditätskreditverpflichtungen weiterhin nicht eingegangen werden. Die Ortsgemeinde Kollig bleibt nach der Haushaltsplanung 2026 und auch in den Haushaltsfolgejahren voraussichtlich schuldenfrei.Liquidität: Die Forderungen der Gemeinde gegenüber der Verbandsgemeinde-Einheitskasse Maifeld belaufen sich zum 31.12.2026 auf ca. 651.778 EUR und erhöhen sich damit stetig.
| 5. | Stellenplan |
Die Überprüfung des gegenüber dem Vorjahr unveränderten Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
| II. | Entscheidungen und Feststellungen |
Kredite/ Verpflichtungsermächtigung
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 58.317 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushalts-satzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.Die vorliegende Haushaltssatzung 2026 beinhaltet im Übrigen keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Kollig liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 09.02.2026 bis Donnerstag, 19.02.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.