Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 05.02.2025 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 731.346,00 | EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 714.919,00 | EUR |
| der Jahresergebnis auf | 16.427,00 | EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 27.544,00 | EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 | EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.500,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -12.500,00 | EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -15.044,00 | EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 | EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 | EUR |
| zusammen auf | 0,00 | EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 18,00 | EUR |
| für den zweiten Hund | 41,00 | EUR |
| für jeden weiteren Hund | 52,00 | EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.263.705,26 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.368.007,89 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 1.384.434,89 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19.01.2025 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den reduzierten Erträgen von 731.346 EUR (Vorjahr: 753.017 EUR) deutlich gestiegene Aufwendungen von 714.919 EUR (Vorjahr: 648.715 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 16.427 EUR (Vorjahr: Überschuss 104.302 EUR).
Der gegenüber dem Haushaltsvorjahr deutlich geringere Überschuss resultiert im Wesentlichen trotz deutlich erhöhter Steuererträge (+ 96.596 EUR) aus einer Erhöhung der Aufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage aufgrund gestiegener Steuerkraft (+ 46.248 EUR), der Gewerbesteuerumlage (+ 6.634 EUR) und damit einhergehend dem vollständigen Wegfall der Schlüsselzuweisung A (- 97.464 EUR).
Im Rückblick ist festzuhalten, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 ein Jahresüberschuss von rd. 53.500 EUR, und im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2020) ein Gesamtüberschuss von rd. 214.000 EUR erwirtschaftet werden konnte.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist ebenfalls mit deutlichen Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu rechnen.
Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung auf Basis der Vorjahreswerte ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen. Es ist mit höheren Aufwendungen von rd. 11.500 EUR zu rechnen, die jedoch aus heutiger Sicht den geplanten Ausgleich des Ergebnishaushaltes voraussichtlich nicht in Frage stellen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 27.544 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von –12.500 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 15.044 EUR (Vorjahr: Überschuss 110.146 EUR).
Auch in den Haushaltsfolgejahren ist mit Finanzmittelüberschüssen sowie Freien Finanzspitzen als Indikator für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu rechnen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Kerben beläuft sich im Haushaltsjahr 2025 auf das Wesentliche und Leistbare. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit belaufen sich auf 12.500 EUR und fallen gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus (2024: 7.120 EUR), halten sich aber immer noch im Rahmen. Die Ortsgemeinde Kerben plant die folgenden Investitionsmaßnahmen:
| • Barfußweg am Radweg | 5.000 EUR |
| • Stele für Friedhof | 3.000 EUR |
| • Akku Heckenschere | 2.500 EUR |
Die Finanzierung der geplanten Investitionsmaßnahmen kann in voller Höhe aus liquiden Mitteln erfolgen. Auch in den kommenden Jahren bis 2028 wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Kerben damit in der Planung erneut ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) vom 17.01.2017 (MinBl. S. 105) ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben.
Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Kerben bleibt nach der Haushaltsplanung 2025 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 schuldenfrei.
Auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird weiter den liquiden Mitteln zugeführt, die sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 auf voraussichtlich 585.643 EUR belaufen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Kerben liegt zur Einsichtnahme vom Montag 24.02.2025 bis Dienstag, 04.03.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 107, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sindoder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.