Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 24.262.578,00 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 24.435.032,00 EUR |
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| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -172.454,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 563.301,00 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.271.000,00 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.572.436,00 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -6.301.436,00 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 5.738.135,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
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| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
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| verzinste Kredite | 6.301.436,00 EUR |
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| zusammen auf | 6.301.436,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf — 1.500.000,00 EUR
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich auf — 1.500.000,00 EUR
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
— 30.000.000,00 EUR
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 20.000.000,00 EUR
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Sondervermögen (Abwasserwerk) auf | 4.705.914,00 EUR |
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| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Sondervermögen (Abwasserwerk) auf | 2.000.000,00 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
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| Sondervermögen (Abwasserwerk) | auf 0,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird auf 4,65 EUR/m² mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche | |
| 2. | Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung wird auf 10,09 EUR/m² mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche | |
| 3. | Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung der gemeindlichen Straßen wird auf 18,83 EUR/m² Straßenflächeentsprechend der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Maifeld vom 10.10.2014 in der z.Zt. gültigen Fassung festgesetzt. | |
| 4. | Die laufenden Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2023 werden wie folgt festgesetzt: | |
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| a) | Benutzungsgeb. je m³ gewichtete Schmutzwassermenge (einschl. Abwasserabg) — 1,99 EUR |
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| b) | wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung je m² mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche — 0,06 EUR |
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| c) | wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung je m² zulässige Abflussfläche — 0,36 EUR |
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| d) | Kostenanteil Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen je m² — 0,60 EUR |
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| e) | Abwassergebühr für geschlossene Gruben je m³ abgefahrener Menge — 10,87 EUR |
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| f) | Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner — 17,90 EUR |
| 5. | Als Gebühr für die Ausfuhr von Fäkal- und Klärschlamm aus Hauskläranlagen und Abwassergruben werden je m³ erhoben — 26,75 EUR | |
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Städten und Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
| Der Umlagesatz wird festgesetzt für | ||
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| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf | 33,509277 v. H. |
|
| die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf | 33,509277 v. H. |
|
| die Gewerbesteuer auf | 33,509277 v. H. |
|
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf | 33,509277 v. H. |
|
| die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf | 33,509277 v. H. |
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| Die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichleistungen nach § 21 LFAG auf | 33,509277 v. H. |
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| Schlüsselzuweisungen | 33,509277 v.H. |
Gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde für den Betrieb/die Finanzierung der Kindertagesstätten Keberbach in Lonnig (Produkt 36502), Bärenhöhle in Kollig (Produkt 36503), Fuchsbau in Mertloch (Produkt 36504), Regenbogen in Ochtendung (Produkt 36505), Bienenhaus in Ochtendung (Produkt 36506) und Krümelkiste in Ochtendung (Produkt 36507) von allen Kommunen, deren Kinder in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, eine Sonderumlage nach den nachfolgenden Parametern:
| • | Anzahl der Kinder je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum 31.05. eines jeden Jahres, die in der jeweiligen Kita betreut werden, entsprechend der Regelung in § 5 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) |
| • | Anzahl der Einwohner je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum Stand 31.05. eines jeden Jahres. |
Die Parameter werden für alle Kindertagesstätten, die durch die Verbandsgemeinde Maifeld betrieben werden, einheitlich festgesetzt. Die Berechnung der von den jeweils beteiligten Städten und Ortsgemeinden zu zahlenden Umlagen ist jeweils individuell auf die jeweilige Kindertagesstätte bezogen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) beträgt voraussichtlich 8.570.444,44 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt voraussichtlich 8.223.247,44 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 8.050.793,44 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 3 Fällen zugelassen.Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 3.000,00 EUR |
Polch, den 19.02.2025
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| I. | Zur Haushalts- und Finanzlage |
| 1. | Ergebnishaushalt |
Der Ergebnishaushalt 2025 lässt erneut einen in Höhe von 172.454 EUR erwarten (Vorjahr: Fehlbetrag 347.197 EUR). Dabei stehen den nochmals deutlich erhöhten Erträgen von 24.262.578 EUR (Vorjahr: 22.965.413 EUR) ebenfalls gestiegene Aufwendungen von 24.435.032 EUR (Vorjahr: 23.312.610 EUR) gegenüber.
Der Ergebnishaushalt ist damit entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht ausgeglichen, die Fehlbetragsquote beträgt rd. 0,7 % und kann unter Beachtung der tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Vorjahresergebnisse im laufenden Haushaltsjahr wahrscheinlich ausgeglichen werden. Daher ist auch im Haushaltsvollzug 2025 auf die konsequente Anwendung des Haushaltsrechts und den sparsamen Mitteleinsatz dringlich zu achten.
Es ist festzustellen, dass die vom Verbandsgemeinderat beschlossene dynamische Umlage nur auf die zahlungsrelevanten Vorgänge abstellt, somit systembedingt der Saldo der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten und der Aufwand aus den Abschreibungen nicht berücksichtigt wird.
Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung der Aufwendungen auf der Grundlage der Vorjahreswerte ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind jedoch im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen. Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 ein deutlicher Jahresüberschuss von rd. 2,8 Mio. EUR, und im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2020) voraussichtlich ebenfalls ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden konnte.
Für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 liegen noch keine festgestellten Jahresabschlüsse vor. Dies verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 ff. GemO.
2. | Finanzhaushalt |
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von +563.301 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von – 6.301.436 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem von 5.738.135 EUR (Vorjahr: 7.442.280 EUR).
Wie im Vorjahr ist die Verbandsgemeinde in der Lage, die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten durch eigene Einzahlungen zu finanzieren (482.026 EUR) und kann eine Freie Finanzspitze von rd. 81.000 EUR ausweisen. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Entsprechend der Finanzplanung ist auch in den Folgejahren bis 2028 zumindest mit einer schwarzen Null zu rechnen.
Der formelle Ausgleich des aus dem negativen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit resultierenden Finanzmittelfehlbetrag erfolgt auch in diesem Jahr mit einem Investitionskredit.
Die Investitionstätigkeit der Verbandsgemeinde beläuft sich im Haushaltsjahr 2025 auf 15.572.436 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr fast doppelt so hoch aus (2024: 7.994.764 EUR). So liegen auch in 2025 die Investitionsschwerpunkte im Bereich Brandschutz (2,7 Mio. EUR), der Erweiterung/Klimatisierung des Rathauses (2,3 Mio. EUR), der energetischen Sanierungen an den Grundschulen in Ochtendung und Münstermaifeld (9,2 Mio. EUR) und der Errichtung einer Kindertagesstätte in den Räumen der Grundschule Mertloch.
Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt insbesondere durch Investitionszuwendungen sowie die Aufnahme eines Investitionskredites.
Insbesondere mit Blick auf die bereits jetzt absehbaren erheblichen Investitionsmaßnahmen allein im Schul- und Kita-Bereich ist für die kommenden Jahre nochmals eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.
3. | Haushaltsausgleich |
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Zusammenfassung
Für das Jahr 2025 erreicht die Verbandsgemeinde Maifeld erneut lediglich im Finanzhaushalt den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich nach § 93 Abs. 4 GemO. Der Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist zumindest in der aktuellen Planung nicht erfüllt.
Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der bisherigen jeweils positiven Jahresabschlüsse der Vorjahre sowie der guten Eigenkapital-Quote eine solide und stabile Finanzlage der Verbandsgemeinde Maifeld festzustellen.
Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die Verbandsgemeinde Maifeld in den kommenden Jahren weitere erhebliche Investitionsmaßnahmen angehen muss, die die finanzielle Lage voraussichtlich beeinträchtigen werden. Dennoch ist auch zukünftig auf den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu achten.
Es bleibt festzuhalten, dass eine konsequente und strikte Haushaltsdisziplin und ein kritisches Hinterfragen der einzelnen Haushaltspositionen weiterhin hohe Aufmerksamkeit im Haushaltsvollzug erfordern, um eine Umsetzung der durchaus positiven Signale für eine auch zukünftig solide Finanzsituation der Verbandsgemeinde zu gewährleisten.
4. | Verschuldung |
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 15.572.436 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 9.271.000 EUR gegenüber. Die verbleibenden 6.301.436 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits in gleicher Höhe finanziert. Zudem soll die noch nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 7.984.799 EUR aufgenommen werden.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 482.026 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 9.065.334 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 22.869.543 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Die Aufnahme eines Liquiditätskredites ist nicht vorgesehen.
5. | Stellenplan |
Der Stellenplan der Verbandsgemeinde Maifeld und die Stellenübersicht des Eigenbetriebes „Abwasserwerk Maifeld“ wurden geprüft.
Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Stellenplan der Verbandsgemeinde (Kernverwaltung) um insgesamt 3,02 Stellenanteile auf nunmehr insgesamt 106,28 VZK (Vorjahr: 103,26 VZK) erhöht.
Im Einzelnen konnten folgende Punkte festgestellt werden:
| - | Aus der Stellenplanüberprüfung des Vorjahres steht noch die Stellenbewertung für die Stelle Nr. 64 aus. Auf unsere Haushaltsgenehmigung vom 25.01.2024 wird Bezug genommen. Wir bitten, diese nach Erhalt umgehend nachzureichen. |
| - | Des Weiteren wird festgestellt, dass die Stellenbewertung der Kommunalberatung für die Planstelle Nr. 39 uns im Quervergleich mit anderen bewerteten Stellen (Nr. 31 und Nr. 107) insbesondere hinsichtlich des Bewertungsmerkmals „Grad der Erfahrung“ widersprüchlich und damit nicht schlüssig erscheint. Wir bitten hier um entsprechende Erläuterung – auch im Quervergleich. |
Bis zur vollständigen Klärung bzw. Vorlage der fehlenden Stellenbewertung ist in den v.g. Fällen von personalrechtlichen Maßnahmen abzusehen.
Wir gehen davon aus, dass die Neuausweisungen von Planstellen zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung dem tatsächlichen Bedarf entsprechend erfolgen.
Im Übrigen weisen wir hinsichtlich der im Stellenplan 2025 erfolgten Änderungen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes der Verbandsgemeinde Maifeld sowie der Stellenübersicht des Eigenbetriebes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. | Entscheidungen und Feststellungen |
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
| (1.) | für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Maifeld in Höhe von 6.301.436 EUR |
| (2.) | für den in § 5, Ziffer 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen (Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“) in Höhe von 4.705.914 EUR |
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich zumindest im Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.
Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlagen 1 und 2 des Ministerschreibens).
Verpflichtungsermächtigungen
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1.) | für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 1.500.000 EUR |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist für den Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“ sind nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse in Höhe von 30.000.000 EUR
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 20.000.000 EUR
Der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“ ist gem. § 80 Abs. 3 i.V.m. § 105 GemO genehmigungsfrei.
Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage
Die Verbandsgemeindeumlage wird im Jahr 2025 um rd. 0,42 %-Punkte auf nunmehr 33,509277 %-Punkte erhöht. Aufgrund geänderter Umlagegrundlagen und der gesunkenen Steuerkraft der Ortsgemeinden im letzten Abrechnungszeitraum ist im aktuellen Haushaltsjahr trotz Erhöhung des Hebesatzes mit deutlichen Mindereinnahmen aus der VG-Umlage von rd. 209.000 EUR zu rechnen.
Feststellungen zu den Sonderumlagen
Die in § 8 der Haushaltssatzung erfolgten Festlegungen zur Sonderumlage für den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Maifeld entsprechen den gesetzlichen Maßstäben; sie sind folglich nicht zu beanstanden.
Feststellungen bezüglich der Sondervermögen „Abwasserwerk“
Die laufenden Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2025 bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die in §§ 5 und 8 der Haushaltssatzung erfolgten Festlegungen entsprechend der jeweiligen finanziellen Lage der Eigenbetriebe und sind daher nicht zu beanstanden.
Weitere Anmerkungen:
| - | Hinweis auf das diesjährige Haushaltsrundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25.11.2024: |
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| Nr. 1.3 - Kommunale Haushaltskonsolidierung: |
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| „Wie in den vergangenen Jahren stellt auch die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Dies gilt nicht nur für die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern selbstverständlich auch für den Landeshaushalt. Alle Ebenen müssen weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Dynamik von Ausgabensteigerungen zu bremsen. Überdies gilt es auf kommunaler Ebene, den erneuten Aufwuchs der Liquiditätskredite zu vermeiden. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind nach wie vor zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert und sollten alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhungen nutzen. Die Kommunalberichte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, wie eine Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation herbeigeführt werden kann.“ |
| - | Zudem möchten wir wie bereits oben erwähnt an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 ff GemO erinnern. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres festzustellen (§ 114 Abs. 1 GemO). |
|
| Die Einhaltung der Fristen ist für eine Erstellung kommunalaufsichtlicher Stellungnahmen zu etwaigen Förderanträgen von wesentlicher Bedeutung, da eine rechtskonforme Einschätzung der tatsächlichen Finanzlage der Kommunen u. a. auf der Basis geprüfter Jahresabschlüsse erfolgt. Liegen solche nicht oder nur für länger zurückliegende Jahre vor, kann eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme nicht ohne Weiteres erfolgen. |
Unbedenklichkeitsbestätigung
Für das Haushaltsjahr 2025 wurde erneut gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO verstoßen.
§ 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Bei besonders finanzschwachen Gemeinden wird es in diesem Fall eines Maßnahmenplans erfordern, der innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums durch konkrete Maßnahmen zur Einnahmensteigerung und zur Ausgabensenkung zum Haushaltsausgleich führen wird.
Wir teilen Ihnen abschließend mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25.11.2024 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Maifeld liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 24.02.2025 bis Donnerstag, 06.03.2025 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
|
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
Polch, den 19.02.2025