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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Mietentgelttarif Kulturhalle Ochtendung

1. Grundmiete

Die Grundmiete umfasst die Kosten für die allgemeine Nutzung und zur Deckung von Bewirtschaftungsaufwendungen der Ortsgemeinde Ochtendung. Die Mietzeit beginnt am Miettag um 08:00 Uhr und endet am darauffolgenden Tag um 02:00 Uhr. Bei mehrtägigen Veranstaltungen steht die Kulturhalle den Mietern während den Miettagen ebenfalls nur in dem vorgenannten Zeitraum zur Verfügung.

Die Nutzung der „großen Technik“ sowie der „kleinen Technik“ (Beschallung und Lichttechnik) ist im Mietpreis enthalten (ausgenommen ist die Bedienung der Technik).

Mietobjekt

Veranstaltungsform

Private Nutzung

Sonstige Nutzung

Kulturhalle komplett

700,00

2.200,00

Festsaal, Foyer, Cateringküche, Theke, Garderobe

625,00

1.900,00

Versammlungsraum I (großer Raum ohne Küche)

200,00

300,00

Versammlungsraum II (kleiner Raum incl. Küche)

250,00

375,00

Versammlungsraum I + II

375,00

625,00

Thekenbereich / Foyer

375,00

625,00

* Zzgl. der am Miettag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer

Die private Nutzung beschränkt sich ausschließlich auf Veranstaltungen, die sich aus dem persönlichen Umfeld einer natürlichen Person ergeben (z. B. Geburtstag, Beerdigung). Bei Hochzeiten ist die Vermietung nur über einen Caterer möglich, daher erfolgt eine Abrechnung über die Veranstaltungsform „Sonstige Nutzung“.

Hinweis zu den Mietpreisen: Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Mietkonditionen.

2. Kaution:

Die Kaution für die gesamte Halle, sowie bei Benutzung von Festsaal und Foyer bzw. Festsaal, Foyer, Cateringküche, Theke und Garderobe beläuft sich auf 500,00 EUR. Die Kaution für die Anmietung der Versammlungsräume oder sonstige Einzelnutzung von Räumen wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

3. Reinigungskosten:

Die angemieteten Räume werden nach der Veranstaltung durch eine Reinigungsfirma gereinigt. Die Kosten sind durch den Mieter zu tragen. Notwendige Kosten für Zwischenreinigungen (bei mehrtätigen Veranstaltungen) sind ebenfalls vom Mieter zu übernehmen.

4. Anmietung der Halle oder von Räumen über mehrere Tage:

Werden die Halle oder einzelne Räume über mehrere zusammenhängende Tage angemietet, so ermäßigt sich die Grundmiete ab dem zweiten Tag um 25 v. H..

5. Nutzung der Halle oder von Räumen außerhalb der „eigentlichen Mietzeit“

Werden die angemieteten Räume außerhalb der „eigentlichen Mietzeit“ benutzt (z. B. für Proben oder für Auf- und Abbau) werden je angefangene Stunde 65,00 EUR netto je Stunde erhoben.

6. Sonstige Entgelte (Netto)

6.1

Wird die Bestuhlung in Eigenleistung vorgenommen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Zeiten für den Auf- und Abbau werden mit dem Hausmeister koordiniert. Stühle und Tische werden an den angewiesenen Platz gestellt. Die Bestuhlungspläne sind zu beachten. Die Räume sind besenrein zu hinterlassen.

6.2

Erfolgt die Bestuhlung durch die Bediensteten der Ortsgemeinde, so entstehend folgende Kosten:

Mietzins

Bestuhlung bis zu 100 Personen

100,00 EUR

Bestuhlung bis zu 300 Personen

300,00 EUR

Bestuhlung bis zur Höchstzahl

600,00 EUR

6.3

Zu 6.2 zusätzliche Möblierung mit Tischen

Mietzins

Je Tisch

3,00 EUR

6.4

Bühnenpodeste, Aufbau durch Bedienstete der Ortsgemeinde  —  12,50 EUR/Element

6.5

Skirtings (Seitenabdeckung)  —  7,00 EUR je Stück u. Tag

6.6

Bedienung der „großen Technik“ (Beschallung und Licht) durch eine Fremdfirma (Tontechniker)

nach tatsächlichem Aufwand

6.7

Kaffeebar

Mietzins

je Liter

20,00 EUR

6.8

Nutzung Moving Heads (Lichtanlage in der Kuppel)

Mietzins

je Tag

250,00 EUR

6.9

Klavier

Mietzins

je Tag

65,00 EUR

Das Stimmen des Klaviers ist auf eigene Kosten zu veranlassen.

6.10

Hochleistungsbeamer/Leinwand (Saal)

Mietzins

je Tag

250,00 EUR

6.11

Nutzung des transportablen Beamer einschl. Leinwand

Mietzins

je Tag

65,00 EUR

6.12

Steiger

Mietzins

je Stunde

30,00 EUR

6.13

Müllgebühren

nach tatsächlichem Aufwand

6.14

Soweit Einrichtungen durch die Veranstalter in Anspruch genommen werden und/oder Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht ausdrücklich in dieser Mietpreisordnung enthalten sind, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

6.15

Der Stromverbrauch wird mit dem am Veranstaltungstag geltenden Stromtarif, der gegenüber der Ortsgemeinde Ochtendung durch den Stromlieferanten geltend gemacht wird, abgerechnet.

Die Leistungen nach 6.4, 6.5 und 6.8 bis 6.12. werden Ochtendunger Vereinen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

7. Steuern

7.1

Bei allen Veranstaltungen wird auf das Entgelt Umsatzsteuer in gesetzlich vorgeschriebener Höhe berechnet.

7.2

Sonstige Abgaben, wie z. B. GEMA, Vergnügungssteuer, usw. sind unmittelbar vom Veranstalter an die abrechnende Stelle abzuführen.

8. Mietermäßigung

Auf die Mietsätze nach Ziff. 1 und Ziff. 5 können folgende Ermäßigungen gewährt werden:

8.1

Eingetragene Ochtendunger Vereine erhalten auf die vorgenannten Mietpreise einen Nachlass von 50 %.

8.2

Bei öffentlichen Veranstaltungen anerkannter gemeinnütziger sozialer Organisationen zu sozialen oder gemeinnützigen Zwecken (Wohltätigkeitsveranstaltungen), oder bei öffentlichen Veranstaltungen politischer Parteien, Vereinen und Organisationen die ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden oder die der Stärkung der innerörtlichen Gemeinschaft dienen, kann bei Rechnungslegung eine Ermäßigung bis zu 60 % gewährt werden.

8.3

Bei öffentlichen Veranstaltungen, an deren Durchführung die Ortsgemeinde Ochtendung ein überörtliches Interesse hat, kann im Einzelfall eine Ermäßigung bis zu 70 % auf den Mietpreis gewährt werden.

8.4

Die Entscheidung über den Antrag zu Nr. 8.2 und 8.3 obliegt der/dem Ortsbürgermeister/in.

8.5

Den Ochtendunger Vereinen wird die Kulturhalle für die erste Veranstaltung im Jahr mietkostenfrei zur Verfügung gestellt. Für den Einsatz des Hausmeisters, hier wird von max. 10 Arbeitsstunden ausgegangen, wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Darüber hinaus gehende Arbeitsstunden werden entsprechend den bestehenden Regelungen abgerechnet.

8.6

In besonders begründeten Fällen kann auf Antrag eine Reduzierung der Grundmiete über 70 % hinaus erfolgen. Die Entscheidung ist durch den Ortsgemeinderat zu treffen.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Mietentgelttarifordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Ochtendung, 01.01.2024 — Lothar Kalter
Ortsgemeinde Ochtendung — Ortsbürgermeister