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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld für das Jahr 2024 vom 28.02.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  22.965.413,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  23.312.610,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  -347.197,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  537.484,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  15.000,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  7.994.764,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -7.979.764,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  7.442.280,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite  —  0,00 EUR

verzinste Kredite  —  7.979.764,00 EUR

zusammen auf  —  7.979.764,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf  —  4.515.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich auf  —  4.515.000,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  —  25.000.000,00 EUR

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  10.000.000,00 EUR

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  4.543.600,00 EUR

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  2.000.000,00 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen (Abwasserwerk) auf  —  0,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1. Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird auf 4,65 EUR/m² mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche

2. Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung wird auf 10,09 EUR/m² mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche

3. Der einmalige Beitrag für die Oberflächenentwässerung der gemeindlichen Straßen wird auf 18,83 EUR/m² Straßenflächeentsprechend der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde Maifeld vom 10.10.2014 in der z.Zt. gültigen Fassung festgesetzt.

4. Die laufenden Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2023 werden wie folgt festgesetzt:

a) Benutzungsgeb. je m³ gewichtete Schmutzwassermenge (einschl. Abwasserabg)  —  1,99 EUR

b) wiederkehrender Beitrag Schmutzwasserbeseitigung je m² mit Zuschlägen für

Vollgeschosse gewichtete Grundstücksfläche  —  0,06 EUR

c) wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasserbeseitigung je m² zulässige Abflussfläche  —  0,36 EUR

d) Kostenanteil Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen je m²  —  0,60 EUR

e) Abwassergebühr für geschlossene Gruben je m³ abgefahrener Menge  —  10,87 EUR

f) Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner  —  17,90 EUR

5. Als Gebühr für die Ausfuhr von Fäkal- und Klärschlamm aus Hauskläranlagen und Abwassergruben werden je m³ erhoben  —  26,75 EUR

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Städten und Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf  —  33,085112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf  —  33,085112 v. H.

die Gewerbesteuer auf  —  33,085112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf  —  33,085112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf  —  33,085112 v. H.

die Steuerkraftmesszahl der Ausgleichleistungen nach § 21 LFAG auf  —  33,085112 v. H.

Schlüsselzuweisungen  —  33,085112 v.H.

§ 8 Sonderumlage

Gemäß § 26 Abs. 2 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde für den Betrieb/die Finanzierung der Kindertagesstätten Keberbach in Lonnig (Produkt 36502), Bärenhöhle in Kollig (Produkt 36503), Regenbogen in Ochtendung (Produkt36505), Bienenhaus in Ochtendung (Produkt 36506) und Krümelkiste in Ochtendung (Produkt 36507) von allen Kommunen, deren Kinder in der jeweiligen Einrichtung betreut werden, eine Sonderumlage nach den nachfolgenden Parametern:

  • Anzahl der Kinder je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum 31.05. eines jeden Jahres, die in der jeweiligen Kita betreut werden, entsprechend der Regelung in § 5 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO)
  • Anzahl der Einwohner je beteiligter Ortsgemeinde/Stadt zum Stand 31.05. eines jeden Jahres.Die Parameter werden für alle Kindertagesstätten, die durch die Verbandsgemeinde Maifeld betrieben werden, einheitlich festgesetzt. Die Berechnung der von den jeweils beteiligten Städten und Ortsgemeinden zu zahlenden Umlagen ist jeweils individuell auf die jeweilige Kindertagesstätte bezogen.

§ 9 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug voraussichtlich 9.119.992,96 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 8.780.744,96 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 8.433.547,96 EUR.

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 3 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.

§ 13 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  3.000,00 EUR

für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  3.000,00 EUR

für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  3.000,00 EUR

Polch, den 28.02.2024 — Maximilian Mumm
 — (Bürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2024 lässt erneut einen in Höhe von 347.197 EUR erwarten. Dabei stehen den nochmals deutlich erhöhten Erträgen von 22.965.413 EUR (Vorjahr: 19.312.936 EUR) ebenfalls gestiegene Aufwendungen von 23.312.610 EUR (Vorjahr: 19.652.184 EUR) gegenüber.

Der Ergebnishaushalt ist damit entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht ausgeglichen, die Fehlbetragsquote beträgt rd. 1,5 % und kann unter Beachtung der tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Vorjahresergebnisse im laufenden Haushaltsjahr wahrscheinlich ausgeglichen werden. Daher ist auch im Haushaltsvollzug 2024 auf die konsequente Anwendung des Haushaltsrechts und den sparsamen Mitteleinsatz dringlich zu achten.

Es ist festzustellen, dass die vom Verbandsgemeinderat beschlossene dynamische Umlage nur auf die zahlungsrelevanten Vorgänge abstellt, somit systembedingt der Saldo der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten und der Aufwand aus den Abschreibungen nicht berücksichtigt wird. Im Rückblick ist weiter festzustellen, dass aufgrund des Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2022 ein deutlicher Jahresüberschuss von rd. 2,2 Mio. EUR, und im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2019) ein Überschuss erwirtschaftet werden konnte.

2. Finanzhaushalt

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von + 537.484 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von – 7.979.764 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem von 7.442.280 EUR, eine investitionsbedingte deutliche Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr von rd. 900.000 EUR. Wie im Vorjahr ist die Verbandsgemeinde in der Lage, die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten durch eigene Einzahlungen zu finanzieren und kann eine Freie Finanzspitze von rd. 72.000 EUR ausweisen. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen. Entsprechend der Finanzplanung ist auch in den Folgejahren bis 2027 zumindest mit einer schwarzen Null zu rechnen. Der formelle Ausgleich des aus dem negativen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit resultierenden Finanzmittelfehlbetrag erfolgt auch in diesem Jahr mit einem Investitionskredit.

Die Investitionstätigkeit der Verbandsgemeinde beläuft sich im Haushaltsjahr 2024 auf 7.994.764 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus (2023: 7.232.305 EUR).

Sie legt auch in 2024 die Investitionsschwerpunkte in den Brandschutz, den Ankauf von drei Kindertagesstätten (Wechsel der Trägerschaft) und den Bau einer Kindertagesstätte in den Räumen der Grundschule Mertloch.

Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt insbesondere durch Investitionszuwendungen sowie die Aufnahme eines Investitionskredites. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, Sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).

Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes – unter anderem – finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).

è Mit Blick auf die bereits jetzt absehbaren erheblichen Investitionsmaßnahmen allein im Schul- und Kita-Bereich ist für die kommenden Jahre nochmals eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Zusammenfassung

Für das Jahr 2024 erreicht die Verbandsgemeinde Maifeld lediglich im Finanzhaushalt den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich nach § 93 Abs. 4 GemO. Der Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist zumindest in der aktuellen Planung nicht erfüllt. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der bisherigen jeweils positiven Jahresabschlüsse der Vorjahre, sowie der guten Eigenkapital-Quote und der deutlich positiven Freien Finanzspitze eine solide Finanzlage der Verbandsgemeinde Maifeld festzustellen.

Die weiterhin steigenden Umlagegrundlagen in den Ortsgemeinden und damit auch der Entwicklung des Umlageaufkommens der Verbandsgemeinde zeigen eine solide wirtschaftliche Grundlage. Diese gekoppelt mit nachgewiesen verantwortungsvollem Umgang mit den zur Verfügung stehenden öffentlichen Haushaltsmitteln und zukunftsgerichteten Investitionsmaßnahmen belegen eine generationsgerechte Finanzplanung.

Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die Verbandsgemeinde Maifeld in den kommenden Jahren weitere erhebliche Investitionsmaßnahmen angehen muss, die die finanzielle Lage voraussichtlich beeinträchtigen werden.

Eine strikte Haushaltsdisziplin und konsequente Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung sind daher oberstes Gebot in den weiteren Jahren. Ein Haushaltausgleich ist zwingend geboten. Wir weisen jedoch eindringlich darauf hin, dass gerade mit Blick auf die in den Folgejahren anstehenden erheblichen Investitionsmaßnahmen zwingend auf den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich zu achten ist.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 7.994.764 EUR stehen lediglich Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 15.000 EUR gegenüber. Die verbleibenden 7.979.764 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits in gleicher Höhe finanziert. Zudem soll die noch nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 7.217.305 EUR aufgenommen werden. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 465.147 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 12.587.736 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 27.319.658 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Aufnahme eines Liquiditätskredites ist nicht vorgesehen.

5. Stellenplan

Der Stellenplan der Verbandsgemeinde Maifeld und die Stellenübersicht des Eigenbetriebes „Abwasserwerk Maifeld“ wurden geprüft. Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Stellenplan der Verbandsgemeinde (Kernverwaltung) um insgesamt 1,29 Stellenanteile auf nunmehr insgesamt 103,26 VZK erhöht.

Wir gehen davon aus, dass die Neuausweisung von Planstellen zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

Hinsichtlich der im Stellenplan 2024 erfolgten Änderungen weisen wir darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes der Verbandsgemeinde Maifeld sowie der Stellenübersicht des Eigenbetriebes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1.) für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Maifeld in Höhe von 7.979.764 EUR

(2.) für den in § 5, Ziffer 1 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Sondervermögen (Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“) in Höhe von 4.543.600 EUR

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich zumindest im Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.

Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftenden Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlagen 1 und 2 des Ministerschreibens).

Verpflichtungsermächtigungen

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO bzw. §§ 80 Abs. 3, 95 Abs. 4 Nr. 2, 102 GemO und § 1 EigAnVO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1.) für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 4.515.000 EUR

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist für den Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen vorgesehen.

Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“ sind nicht veranschlagt.

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse in Höhe von 25.000.000 EUR sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 10.000.000 EUR

Der in § 5 Ziffer 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb „Abwasserwerk Maifeld“ ist genehmigungsfrei.

Feststellungen zur Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage wird im Jahr 2024 zwar um rd. 0,68 %-Punkte auf nunmehr 33,085112 %-Punkte reduziert, liegt aber – mit Ausnahme des Jahres 2021 –immer noch deutlich über dem Umlagesatz der letzten Jahre (seit 2009). Aufgrund geänderter Umlagegrundlagen und begünstigt durch die guten Steuerkraftzahlen der Ortsgemeinden ist im aktuellen Haushaltsjahr dennoch mit deutlichen Mehreinnahmen aus der VG-Umlage von rd. 500.000 EUR zu rechnen, die aber dennoch nicht ausreicht, um einen Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt zu erreichen.

Feststellungen bezüglich der Sondervermögen „Abwasserwerk“

Die laufenden Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2024 bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die einmaligen Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung und die Oberflächenentwässerungen werden deutlich erhöht (zwischen 55 % und 70 %). Die in §§ 5 und 8 der Haushaltssatzung erfolgten Festlegungen entsprechend nunmehr der jeweiligen finanziellen Lage der Eigenbetriebe und sind daher nicht zu beanstanden.

Weitere Anmerkungen:

Vorsorglicher Hinweis auf Nr. 10 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 04.12.2023:

10. Fehlende Jahresabschlüsse / Änderung Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

Aufgrund des Ministerschreibens vom 12. Januar 2022 sowie des darauffolgenden Schreibens der ADD vom 23. Februar 2022 erfolgte mit der Anlage 4 erstmals eine Berichterstattung durch die Kommunalaufsichtsbehörden (ADD sowie Kreisverwaltungen) zum 31. März 2023 gegenüber der obersten Aufsichtsbehörde.

Eine vorläufige Auswertung der gemeldeten Daten lässt den Schluss zu, dass in Einzelfällen noch ein erheblicher Rückstand bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und insoweit ein dringlicher Handlungsbedarf besteht.

Insofern möchte ich einerseits auf die Nummer 5 des Rundschreibens zur Haushaltswirtschaft 2022 der kommunalen Gebietskörperschaften vom 2. November 2021 nochmals hinweisen und andererseits alle Beteiligten um einen sukzessiven und zugleich zügigen Abbau der Bearbeitungsrückstände bitten.

Die unmittelbaren Kommunalaufsichtsbehörden sind angehalten hierfür Sorge zu tragen

Unbedenklichkeitsbestätigung

Für das Haushaltsjahr 2024 wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. § 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.

Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Bei besonders finanzschwachen Gemeinden wird es in diesem Fall eines Maßnahmenplans erfordern, der innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums durch konkrete Maßnahmen zur Einnahmensteigerung und zur Ausgabensenkung zum Haushaltsausgleich führen wird.

Wir teilen Ihnen abschließend mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 04.12.2023 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie gegen den Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Maifeld liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 04.03.2024. bis Dienstag, 12.03.2024 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polch, den 28.02.2024 — Maximilian Mumm
 — (Bürgermeister)