Vorkaufsrechtssatzung
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB über ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im geplanten Bereich „Bahnhofstraße/Am Bahnhof“
Präambel
Der Stadtrat von Polch hat in seiner Sitzung am 10.02.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für das Gebiet, um die Bahnhofstraße, Am Bahnhof bis hin zur Ackerstraße und dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dem städtischen Innenentwicklungsgebot, dem Schutz der historischen Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bahn, der Aufwertung der touristischen Entwicklung im Bereich ehemaliger Bahnhof/Radweg und der Schaffung von Wohnraum.
Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung ist aus dem nachfolgend abgedruckten Lageplan (unmaßstäblich) ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(1) Der Stadt Polch steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
(2) Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigung
Der Inhalt dieser Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates Polch überein. Die für die Rechtswirksamkeit erforderlichen Verfahrensvorschriften sind eingehalten worden.
Hinweis gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB)
Bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch werden die folgenden Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Polch oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden:
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs. |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO RLP):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Außenstelle Kirchstraße 5, eingesehen werden, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr.