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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde

Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2025 und dessen Anlagen wurde gem. § 97 Abs.1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in der zurzeit geltenden Fassung, den Einwohnern der Verbandsmitglieder verfügbar gehalten. Die Einreichungsfrist für die Vorschläge begann am 28.10.2024 und endete am 11.11.2024.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ hat aufgrund des § 7 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl.S.476) in Verbindung mit den §§ 95 ff der GemO, in der jeweils gültigen Fassung, § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 und §§ 8 und 9 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ in ihrer Sitzung am 20.11.2024 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 20.02.2025 mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen und Veranschlagungen des Wirtschaftsplanes 2025 für den Zweckverband „Zentralkläranlage Mendig“ keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

Hinweis:

Der Wirtschaftsplan 2025 liegt zur Einsicht vom 10.03.2025 bis 18.03.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, -Eigenbetrieb Wasser- und Abwasserwerk-, Marktplatz 3, Zimmer 84, während der Dienststunden wie folgt aus:

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und

Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr.

Gemäß § 24 Abs.6 der GemO wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung des Wirtschaftsplans verletzt worden sind, oder
  2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formschriften gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mendig, den 26.02.2025
Zweckverband „Zentralkläranlage Mendig“
gez. Jörg Lempertz
Verbandsvorsteher