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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gemäß § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Errichtungs- und Aufsichtsbehörde errichtet hiermit gemäß § 4 Abs. 2 KomZG mit Wirkung vom 01.01.2025 den „Forstzweckverband Vordereifel-Mendig“ und stellt nachfolgende Verbandsordnung fest:

Verbandsordnung des „Forstzweckverband Vordereifel-Mendig“ vom 01.01.2025

Die Ortsgemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Kehrig, Kirchwald, Langenfeld, Langscheid, Lind, Monreal, Münk, Nachtsheim, St. Johann, Siebenbach, Virneburg, Welschenbach, Bell, Rieden, Thür, Volkesfeld, Welling, die Stadt Mendig sowie der Landesbetrieb Landesforsten vereinbaren ab 01.01.2025 gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) die nachstehende Verbandsordnung.

§ 1

Zweck und Aufgabe des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden.

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben hiervon unberührt (z.B. Beschlussfassung der jeweiligen Forstwirtschaftspläne), soweit diese nicht auf den Zweckverband übergegangen sind.

(2) Dem Zweckverband obliegen folgende Aufgaben:

a)

die Ernennungen, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen/Revierleiter oder die Auswahl staatlicher Revierleiterinnen/Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften,

b)

die Planung und Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung und des Unternehmereinsatzes in den Forstbetrieben der Mitglieder abzustimmen,

c)

die zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung erforderlichen Maschinen und Geräte anzuschaffen und zu unterhalten,

d)

die gemeinsame Anstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Waldarbeiter,

e)

die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte,

f)

die Durchführung von Maßnahmen zur Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit

g)

die Regelung des Einsatzes von Unternehmen für Forstbetriebsarbeiten

(3) Bei der Neubesetzung einer Stelle, Beförderung, Eingruppierung, Abberufung oder Versetzung werden die Vertreter der von der Entscheidung betroffenen, dem Forstrevier angehörigen Waldbesitzer an dem Verfahren beteiligt. Nach der Beteiligung obliegt dem/der Verbandsvorsteher/in ein Vorschlagsrecht.

Die zu treffende personelle Maßnahme oder Entscheidung bedarf der Zustimmung der Waldbesitzer des betreffenden Forstreviers. Die Waldbesitzer sollen eine einvernehmliche Zustimmung herbeiführen. Wenn nicht alle Waldbesitzer des Forstreviers dem Vorschlag des/der Verbandsvorstehers/in zustimmen, gilt diese als erteilt, wenn die dem Vorschlag zustimmenden Waldbesitzer mehr als die Hälfte der reduzierten Holzbodenfläche der Gesamtfläche des Reviers auf sich vereinen.

(4) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG und die zum LWaldG ergangenen Durchführungsbestimmungen entsprechend.

(5) Der Zweckverband gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Waldbesitzer:

a)

im Forstrevier Boos:

die Ortsgemeinden Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Lind, Münk

b)

im Forstrevier Langenfeld:

die Ortsgemeinden Acht, Arft, Hausten, Herresbach, Langenfeld, Langscheid, Siebenbach, Welschenbach

c)

im Forstrevier Nachtsheim:

die Ortsgemeinden Anschau, Kehrig, Monreal, Nachtsheim, Virneburg

d)

im Forstrevier Ettringen-Rieden

die Ortsgemeinden Ettringen, Kirchwald, St. Johann, Bell, Rieden, Thür, Volkesfeld, Welling sowie die Stadt Mendig

e)

das Land Rheinland-Pfalz - „Landesbetrieb Landesforsten“

Die Bildung der Forstreviere erfolgte nach § 9 des Landeswaldgesetzes.

(2) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglied dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Mitgliedern stehen.

Der Beitritt bedarf der Zustimmung -einfache Mehrheit- der Verbandsmitglieder.

§ 3

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Forstzweckverband Vordereifel-Mendig“.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Kelberger Straße 26 in 56727 Mayen.

§ 4

Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel.

§ 5

Organe des Verbandes

Organe des Zweckverbandes sind der/die Verbandsvorsteher/in und die Verbandsversammlung. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

§ 6

Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt eine/n Verbandsvorsteher/in und eine/n stellvertretende/n Verbandsvorsteher/in. Sie werden auf die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.

(2) Der/Die Verbandsvorsteher/in führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Forstzweckverbandes und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie leitet die Verbandsversammlung.

(3) Der/Die Verbandsvorsteher/in und sein/e Stellvertreter/in erhalten für ihre Tätigkeit

keine Aufwandsentschädigung; notwendige bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 7

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

der/die Verbandsvorsteher/in

b)

die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.

(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenden Waldbesitzes entsprechende Stimmzahl. Dies berechnet sich nach der reduzierten Holzbodenfläche gem. § 8 Abs. 3 DVO zum LWaldG.

Auf je angefangene 100 ha reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch deren Vertreter/in (siehe Anlage) ausgeübt. Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.

(3) An der Verbandsversammlung können die zuständigen Forstrevierleiter/innen mit beratender Stimme teilnehmen.

Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.

§ 8

Aufgabe der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Wahl des/r Verbandsvorstehers/in und des/r stellvertretenden Verbandsvorstehers/in,

b)

die Geschäftsordnung,

c)

die Verbandsumlage,

d)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan sowie den Stellenplan,

e)

die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des/r Verbandsvorstehers/in und seines/r Stellvertreters/in.

§ 9

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf, mind. einmal jährlich, durch den/die Verbandsvorsteher/in unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Mitglieder, die mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten, anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.

§ 10

Finanzierung der Verbandsaufgaben

(1) Die zur Deckung der laufenden Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht.

Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche berechnet und ist jährlich im Haushaltsplan festzusetzen.

(2) Arbeitslöhne der Waldarbeiter (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes (einschließlich Amortisationskosten) werden dem Verband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet.

(3) Kosten, die nicht direkt einem Verbandsmitglied zugeordnet werden können, sowie Kosten der Auszubildenden incl. der damit verbundenen sächlichen Kosten werden nach der reduzierten Holzbodenfläche umgelegt.

(4) Die Aufteilung der Kosten für die Erstellung der Forstdienstgehöfte und Anschaffung von Maschinen und Geräten mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 Euro erfolgt durch Einzelfallbeschluss der Verbandsversammlung.

§ 11

Verbandshaushalt

Für die Aufstellung der Haushaltspläne, die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Verbandes gelten die für die Gemeinden maßgebenden Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Forstzweckverbandes erfolgen im Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinden Vordereifel, Mendig und Maifeld.

§ 13

Änderung und Auflösung des Verbandes, Änderung der Verbandsordnung

1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. Hierzu ist die Feststellung der Errichtungsbehörde erforderlich.

(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei dem/der Verbandsvorsteher/in zu beantragen.

(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Einrichtungsbehörde.

(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den/die Verbandsvorsteher/in die Entscheidung der nach dem Zweckverbandsgesetz zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

§ 14

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes, der Gemeindeordnung, des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.

§ 15

Diese Verbandsordnung bedarf der Feststellung durch die Aufsichtsbehörde. Sie tritt mit der Errichtung des Forstzweckverbandes in Kraft.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 17 06-21a
Trier, 14.02.2025
Im Auftrag
gez.: Martin Schulte