Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig hat am 16.04.2026 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung und der festgestellten Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig vom 01.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 321.600 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 321.600 EUR |
| Jahresüberschuss auf | 0 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 321.600 EUR |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 319.350 EUR |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.250 EUR |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 EUR |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 EUR |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 47.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 47.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit1) auf | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1) auf | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf1) | 0 EUR |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen1) auf | 368.600 EUR |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen1) auf | 366.350 EUR |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf | 2.250 EUR |
1) Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belastet, werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Gemäß § 10 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig vom 01.01.2025 wird von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erhoben und vorläufig auf 47.000 EUR festgesetzt.
Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim jeweiligen Jahresabschluss. Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den gesamten zahlungswirksamen Erträgen und zahlungswirksamen Aufwendungen sowie den ungedeckten Investitionsauszahlungen, unter Beachtung von gezahlten Abschlagszahlungen.
Bei der Berechnung der Verbandsumlage liegt die reduzierte Holzbodenfläche nach dem Stand 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres zugrunde.
Das Eigenkapital zum 01.01.2025 beträgt nach der Eröffnungsbilanz 6.723,59 EUR. Unter Berücksichtigung des Jahresüberschusses nach der Haushaltssatzung 2025 mit 0,00 EUR beträgt das Eigenkapital zum 31.12.2025 voraussichtlich 6.723,59 EUR.
Unter Berücksichtigung des Jahresüberschusses nach der Haushaltssatzung 2026 mit 0,00 EUR beträgt das Eigenkapital zum 31.12.2026 voraussichtlich 6.723,59 EUR.
Die Bewilligung von Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.04.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.05.2026 bis 21.05.2026 während den Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag, 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag, 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, Zimmer A306, öffentlich aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.