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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde Vordereifel - Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026

Die Hebesätze der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und der Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) werden, von der jeweiligen Ortsgemeinde, jährlich neu festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist bei der Grundsteuer A sowie bei der Grundsteuer B bisher keine Hebesatzänderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026, in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe, festgesetzt.

Die Grundsteuer A sowie die Grundsteuer B werden mit den, in den zuletzt erteilten Bescheiden über Grundsteuer, festgesetzten Raten und den genannten Terminen fällig.

Wurden bei der Grundsteuer A und bei der Grundsteuer B bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Die Grundsteuerbescheide gelten so lange, bis sie durch neue Bescheide ersetzt werden.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung, deren Frist mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, kann innerhalb eines Monats durch Widerspruch angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, einzulegen.

Der Widerspruch kann erfolgen

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung,

2. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG,

3. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG,

4. durch E-Mail mit qualifizierter elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-vordereifel@poststelle.rlp.de

Hinweis zur elektronischen Form:

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach Maßgabe der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Besondere technische Anforderungen finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter: https://www.vordereifel.de/rathaus/virtuelle-poststelle/.

Die Widerspruchsfrist gilt ebenfalls als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreisrechtsausschuss, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz, eingeht.

Mayen, 09.01.2026
Alfred Schomisch
Bürgermeister