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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Sankt Johann

Der Ortsgemeinderat Sankt Johann hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2026 den Beschluss gefasst:

Die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Sankt Johann als öffentliche Straßen gem. § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl 1977, Seite 273 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763), förmlich zu widmen:

AUF BEUL

Flur 4, Parzellen-Nr. 1179

BACKHAUSSTRASSE

Flur 4, Parzellen-Nr. 142/8

BARBARASTRASSE

Flur 3, Parzellen-Nr. 121/21, 121/22

BLUMENSTRASSE

Flur 4, Parzellen-Nr. 233/18, 233/28

ETTRINGER STRASSE

Flur 4, Parzelle-Nr. 70/42

FLORINSTRASSE

Flur 4, Parzellen-Nr. 1180

GARTENSTRASSE

Flur 4, Parzellen-Nr. 233/72

KIRCHSTRASSE

Flur 4, Parzellen Nr. 50/9, 50/10, 50/11, 1178, 1183 u. 1177

VULKANSTRASSE

Flur 4, Parzellen Nr. 70/60

Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.

Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls gewidmet.

Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Die o.g. Erschließungsanlagen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG).

Träger der Straßenbaulast für die vorgenannten Straßen ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Sankt Johann.

Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer-Nr.: A 307, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.

Dieser kann während den Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr eingesehen werden.

Träger der Straßenbaulast für die v.g. Straßen ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Sankt Johann.

Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, einzulegen.

Der Widerspruch kann erfolgen

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung,

2.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG,

3.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG,

4.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-vordereifel@poststelle.rlp.de

Hinweis zur elektronischen Form:

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach Maßgabe der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Besondere technische Anforderungen finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter: https://www.vordereifel.de/rathaus/virtuelle-poststelle/.

Die Widerspruchsfrist gilt ebenfalls als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreisrechtsausschuss, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz, eingeht.

Mayen, den 22.05.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel
Timo Kanzinger,
Bürgermeister