Der Ortsgemeinderat Sankt Johann hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2026 den Beschluss gefasst:
Die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Sankt Johann als öffentliche Straßen gem. § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl 1977, Seite 273 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763), förmlich zu widmen:
| AUF BEUL | Flur 4, Parzellen-Nr. 1179 |
| BACKHAUSSTRASSE | Flur 4, Parzellen-Nr. 142/8 |
| BARBARASTRASSE | Flur 3, Parzellen-Nr. 121/21, 121/22 |
| BLUMENSTRASSE | Flur 4, Parzellen-Nr. 233/18, 233/28 |
| ETTRINGER STRASSE | Flur 4, Parzelle-Nr. 70/42 |
| FLORINSTRASSE | Flur 4, Parzellen-Nr. 1180 |
| GARTENSTRASSE | Flur 4, Parzellen-Nr. 233/72 |
| KIRCHSTRASSE | Flur 4, Parzellen Nr. 50/9, 50/10, 50/11, 1178, 1183 u. 1177 |
| VULKANSTRASSE | Flur 4, Parzellen Nr. 70/60 |
Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.
Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls gewidmet.
Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die o.g. Erschließungsanlagen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG).
Träger der Straßenbaulast für die vorgenannten Straßen ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Sankt Johann.
Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer-Nr.: A 307, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.
Dieser kann während den Dienststunden montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr eingesehen werden.
Träger der Straßenbaulast für die v.g. Straßen ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Sankt Johann.
Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, einzulegen.
Der Widerspruch kann erfolgen
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, |
| 2. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, |
| 3. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG, |
| 4. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-vordereifel@poststelle.rlp.de |
Hinweis zur elektronischen Form:
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach Maßgabe der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Besondere technische Anforderungen finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter: https://www.vordereifel.de/rathaus/virtuelle-poststelle/.
Die Widerspruchsfrist gilt ebenfalls als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Kreisrechtsausschuss, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz, eingeht.