Der Ortsgemeinderat Hirten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.06.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen und Fußwege entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen und Fußwege förmlich zu widmen.
1. Gemeindestraßen
| lfde. Nr. | Straße | Ortsteil | Flur - Parzellen-Nr. |
| 1 | Auf der Helt | Hirten | 4 - 23/3 |
| 2 | Untere Dorfstraße | Hirten | 4 - 23/18 tlw. |
| 3 | Wiesenweg | Hirten | 4 - 51 |
Durch die Widmung erhalten diese Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG).
2. Fußweg:
| lfde. Nr. | Fußweg | Ortsteil | Flur - Parzellen-Nr. |
| 1 | Auf der Helt bis Birkenweg | Hirten | 4 - 23/4 |
Durch diese Widmung erhält der Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die v.g. Straßen und den Fußweg ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Hirten.
Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.
Dieser kann während den Dienststunden
montags bis donnerstags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und
freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
eingesehen werden.
Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an vg-vordereifel@vpsko.rlp erhoben werden.
Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu aufgeführt sind.
"Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist."