Richtlinie der Verbandsgemeinde Vordereifel zur Förderung von medizinischen Leistungserbringern und gesundheitlicher Prävention in der Verbandsgemeinde Vordereifel
- Förderrichtlinie medizinische Versorgung -
vom 10.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Präambel
| § 1 | Zweck der Förderung |
| § 2 | Antragsberechtigte |
| § 3 | Art und Umfang der Förderung |
| § 4 | Fördervoraussetzungen |
| § 5 | Verfahren |
| § 6 | Bindungsfrist und Rückforderung |
| § 7 | Inkrafttreten |
Präambel
Die Sicherstellung einer flächendeckenden und wohnortnahen medizinischen Versorgung ist eine zentrale Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und bildet die Grundlage für das Wohl und die Gesundheit der Menschen in unserer Region. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels verfolgt die Verbandsgemeinde Vordereifel das Ziel, die medizinischen Versorgung und Prävention nachhaltig zu sichern und zu fördern.
Um dem bestehenden und zu erwartenden Fachkräftemangel im Gesundheitswesen zu begegnen und die Attraktivität unserer Verbandsgemeinde für medizinische Leistungserbringer zu steigern, wird diese Richtlinie erlassen.
Zweck der Förderung ist die Sicherstellung und Verbesserung einer ausreichenden und ausgewogenen Versorgung durch medizinische Leistungserbringer in der Verbandsgemeinde Vordereifel durch:
| 1. | die Förderung der Niederlassung und Übernahme ärztlicher und medizinischer Praxen, sowie von Pflegediensten und Heilmittelerbringern. |
| 2. | die Unterstützung der Beschäftigung von Weiterbildungs-, Kennenlern- und Entlastungsassistentinnen und -assistenten in ärztlichen Praxen sowie von Fachpersonal weiterer medizinischer Leistungserbringer. |
| 3. | die Förderung der Modernisierung und Zukunftssicherung bestehender Praxen und Pflegeeinrichtungen. |
Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtline besteht nicht, vielmehr entscheidet die Verbandsgemeinderat nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Antragsberechtigt sind ausschließlich medizinische Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V, IX, XI. Medizinische Leistungserbringer sind Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, die im deutschen Gesundheitswesen medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistungen erbringen und diese direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) oder Pflegekassen abrechnen.
| Im Sinne dieser Richtlinie zählen hierzu insbesondere | |
| • | Ärztliche Versorgung: Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten. |
| • | Heilmittelerbringer: Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Ernährungstherapeuten und Podologen. |
| • | Arzneimittelversorgung: Apotheken |
| • | Weitere: Hebammen und Geburtshäuser |
Nicht antragsberechtigt sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
| 3.1 | Förderung von medizinischem Personal in Anstellung |
| Zur Unterstützung der medizinischen Versorgung kann die Beschäftigung von medizinischem Fachpersonal gefördert werden. |
| 3.1.1 | Neueinstellung medizinische Fachpersonal: |
| Dauer: maximal 12 Monate |
| Höhe: bis zu 400 € pro Monat je Vollzeitstelle, Teilförderung möglich |
| Einschränkung: Eine Förderung erfolgt nur, wenn die |
| Beschäftigungsdauer min. 5 Monaten beträgt. |
| 3.1.2 | Physician Assistant: |
| Die Verbandsgemeinde Vordereifel fördert Arztpraxen die einen Studierenden des Studiengangs Physician Assistent beschäftigen. |
| Dauer: maximal Regelstudienzeit (6 Semester Vollzeit), Teilförderung möglich |
| Höhe: 400 € monatlich |
Die Förderung wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber die Vergütung des medizinischen Fachpersonals oder die Bezahlung der Studiengebühren des angestellten Studierenden im Studiengang Physician Assistent übernimmt.
Fremdfinanzierte Weiterbildungsassistenten, Kennenlernassistenten und Entlastungsassistenten wie z. B. Sanitätsoffiziere der Bundeswehr, werden nicht gefördert.
| 3.2 Förderung von Praxisübernahmen | ||
| Zur Sicherung bestehender Praxen kann die Übernahme einer Praxis gefördert werden. | ||
| • | Förderbetrag: max. 10 % der Kaufsumme | |
| • | Maximaler Zuschuss: einmalig 30.000 Euro | |
| • | Voraussetzung: | |
| - | Fortführung der Praxis in der Verbandsgemeinde Vordereifel |
| - | Mindestbeschäftigungsumfang: 1,0 Stelle |
| 3.3 Förderung von Praxismodernisierung | ||
| Zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit bestehender Praxen können Investitionen gefördert werden. | ||
| • | Förderhöhe: bis zu 30 % der förderfähigen Kosten | |
| • | Maximaler Zuschuss: 20.000 Euro | |
| Förderfähig sind insbesondere: | ||
| • | Anschaffung von berufsspezifischen Geräten, die der Praxismodernisierung dienen | |
| • | Praxis- und Verwaltungssoftware, | |
| • | Maßnahmen zur Digitalisierung und Telemedizin, | |
| • | Maßnahmen zur Barrierefreiheit, | |
| • | Um- und Anbauten zur Praxisoptimierung. | |
| 4.1. | Die Förderung erfolgt ausschließlich für Maßnahmen innerhalb der Verbandsgemeinde Vordereifel. |
| 4.2. | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. |
| 4.3. | Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der im Haushalt bereitgestellten Mittel. |
| 4.4. | Eine Mehrfachförderung durch andere Programme ist zulässig, sofern keine Überförderung entsteht. |
| 5.1. | Die Förderung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zu beantragen. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise oder ähnliches verlangen. |
| 5.2. | Über die Bewilligung dieser möglichen Förderung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Rahmen dieser Richtlinie. |
| 5.3. | Die Bewilligung der Förderung und weitere Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch Bescheid der Verbandsgemeinde Vordereifel. |
| 5.4. | Der Empfänger der Förderung hat der Verbandsgemeinde mit nach Aufforderung unverzüglich geeignete Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dies kann grundsätzlich in Form von Rechnungen oder in anderer geeigneter Form erfolgen. |
| 5.5 | Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. |
| 1. | Bei Förderungen nach § 3.2 und § 3.3 gilt eine Bindungsfrist von 5 Jahren. |
| 2. | Wird die Tätigkeit vor Ablauf der Bindungsfrist beendet, ist der Förderbetrag anteilig zurückzuzahlen. |
| 3. | Über Ausnahmen in begründeten Härtefällen entscheidet der zuständige Ausschuss. |
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.