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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 28/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Widmung von Gemeindestraßen und einem Fußweg in der Ortsgemeinde Luxem

Gemeindestraßen:

Der Ortsgemeinderat Luxem hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen förmlich zu widmen:

Durch diese Widmungen erhalten diese Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.

Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Luxem.

Fußweg:

Der Ortsgemeinderat Luxem hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 den Beschluss gefasst, den Weg, Flur 4, Parz Nr. 86/2, zwischen der „Schulstraße“, und der „Hauptstraße“, innerhalb der Ortslage von Luxem, entsprechend § 36 LStrG Rheinland-Pfalz als Fußweg förmlich zu widmen.

Durch diese Widmung erhält dieser Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.

Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg. Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Luxem.

Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des gewidmeten Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.

Dieser kann während den Dienststunden

montags bis donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

eingesehen werden.

Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.

Der Widerspruch kann

  • schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder
  • durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an vg-vordereifel@vpsko.rlp

erhoben werden.

Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter

http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu

aufgeführt sind.

"Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist."

Mayen, den 30.01.2022 — Alfred Schomisch,
Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel — Bürgermeister
(Siegel) —