Gemeindestraßen:
Der Ortsgemeinderat Luxem hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen förmlich zu widmen:
| lfde. Nr. | Straße | Parzellenbezeichnung |
| 1. | Auf dem Hostert | Flur 3, Parz. Nr. 91 teilweise und 92/1 |
| 2. | Burgweg | Flur 4, Parz. Nr. 83 |
| 3. | Hauptstraße (drei abzweigende Stichstraßen) | Flur 4, Parz. Nr. 86/1, 96 und 97 |
| 4. | Im Allen | Flur 4, Parz. Nr. 88/3 |
| 5. | Im Suhr | Flur 7, Parz. Nr. 77/1 |
| 6. | Kirchstraße | Flur 4, Parz. Nr. 90/2 |
| 7. | Nachtsheimer Weg | Flur 4, Parz. Nr. 91 |
| 8. | Neustraße | Flur 4, Parz. Nr. 95 |
| 9. | Schulstraße (Teilstück ab Hauptstraße) | Flur 4, Parz. Nr. 87 |
| 10. | Steigertstraße | Flur 3 Parz Nr. 70/1, Flur 4 Parz Nr. 99/2, 99/3, 100 und Flur 5 Parz Nr. 79 teilweise und 97 teilweise |
Durch diese Widmungen erhalten diese Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Luxem.
Fußweg:
Der Ortsgemeinderat Luxem hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 den Beschluss gefasst, den Weg, Flur 4, Parz Nr. 86/2, zwischen der „Schulstraße“, und der „Hauptstraße“, innerhalb der Ortslage von Luxem, entsprechend § 36 LStrG Rheinland-Pfalz als Fußweg förmlich zu widmen.
Durch diese Widmung erhält dieser Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg. Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Luxem.
Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des gewidmeten Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.
Dieser kann während den Dienststunden
montags bis donnerstags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
eingesehen werden.
Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.
Der Widerspruch kann
erhoben werden.
Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter
http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu
aufgeführt sind.
"Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist."