| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten |
| § 3 | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| § 4 | Ausheben und Schließen der Gräber |
| § 5 | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| § 6 | Benutzung der Leichenhalle |
| § 7 | Pflege der Rasengräber |
| § 8 | Gebührenschuldner |
| § 9 | Fälligkeit |
| § 10 | Anwendung des Kommunalabgabengesetzes |
| § 11 | Inkrafttreten |
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ditscheid vom 05.07.2022
Der Ortsgemeinderat von Ditscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
| 1. | Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 200,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte 200,00 € |
| 3. | Überlassung einer Rasengrabstätte für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung als Erstbestattung an Berechtigte 200,00 € |
Eine Zweitbelegung ist nur als Urnenbeisetzung möglich. Bei nachträglichen Beisetzungen von Aschen muss die verbleibende Ruhezeit mindestens 15 Jahre betragen. Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.
Für die Zweitbelegung einer Grabstätte mit einer Urne innerhalb von 10 Jahren nach der Erstbelegung wird eine Gebühr
in Höhe von 100,00 €
erhoben. Dies gilt für alle Grabstätten und Grabarten.
§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 (2) b der Friedhofssatzung |
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| - für eine Doppelgrabstätte 600,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr |
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| - für eine Doppelgrabstätte 16,00 € |
| c) | Die Verleihung des Nutzungsrechts für eine Doppelgrabstätte erfolgt unentgeltlich, wenn Eheleute bereits das Fest der "Goldenen Hochzeit" feiern konnten. |
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner nach § 8 als Auslagen zu erstatten.
§ 6 Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne bis zur Bestattung wird eine Gebühr in Form einer Kostenpauschale
in Höhe von 50,00 €
erhoben. Die Endreinigung liegt beim Gebührenschuldner nach § 8 dieser
Satzung.
§ 7 Pflege der Rasengräber
Für die Pflege einer Rasengrabstätte (§ 15a Friedhofssatzung) wird mit der Erstbestattung bei einer Liegefrist von 25 Jahren folgende Gebühr erhoben:
Erdbestattung 1.000,00 €
Urnenbestattung 800,00 €.
§ 8 Gebührenschuldner
| 1. | Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: |
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| a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, |
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| b) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
| 2. | Für die Gebührenschuldner haftet in jedem Falle auch |
|
| a) der Antragsteller, |
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| b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
§ 11 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.11.2001 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| (a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| (b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.