über die Auslegung zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Kehrig " Sondergebiet erneuerbare Energien“ Am Klosterbach gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung
I. Auslegungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Kehrig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2025 die Auslegung zum Bebauungsplan „Sondergebiet erneuerbare Energien“ Am Klosterbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Teilgeltungsbereich I) liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 13, Flurstück 84 (teilweise).
Die externe Ausgleichsfläche zu diesem Bebauungsplan (Teilgeltungsbereich II) liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 13, Flurstück 106/1 (teilweise).
Die Teilgeltungsbereiche sind in der nachfolgenden Plankarte, die Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung ist, durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel der Planung ist die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage. Dabei ist die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien - Photovoltaik-Freiflächenanlage“ vorgesehen.
Im Teilbereich II werden Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
III. Auslegungsdauer
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus
- Planentwurf,
- Textliche Festsetzungen
- Begründung mit Umweltbericht,
- Fachbeitrag Naturschutz,
können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 21.07.2025 bis zum 21.08.2025
unter
www.vordereifel.de - Rubrik Rathaus / Offenlage/Downloads / Bebauungspläne / Ortsgemeinde Kehrig / „Sondergebiet erneuerbare Energien“ Am Klosterbach
im Internet eingesehen werden.
Sie liegen zudem bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, 56727 Mayen, Kelberger Str. 26, Bauverwaltung, Zimmer A209, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, vorgebracht werden. Sie können diese auch per Email an j.gaeb@vordereifel.de senden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
IV. Hinweis zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der vorliegenden relevanten Umweltinformationen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Näheres ergibt sich aus dem Umweltbericht, als einem Teil der Begründung zu dem Entwurf, der mit offen liegt.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die nachfolgend benannten Stellungnahmen zum Bebauungsplan aus der frühzeitigen Beteiligung mit Relevanz für die Umwelt offengelegt werden.
Schutzgut Mensch
| - | Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Stellungnahme vom 05.04.2024 zu möglicher Blendwirkung der Module |
| - | Wasserversorgungs-Zweckverband "Maifeld-Eifel", Mayen, Stellungnahme vom 04.03.2024 zu Trink- und Löschwasserversorgung |
| Schutzgut Fauna und Flora, Biodiversität | |
| - | Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Koblenz, Stellungnahme vom 05.04.2024 zum Kompensationsbedarf und zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes |
| Schutzgut Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser | |
| - | Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Stellungnahme vom 05.04.2024 zu Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung und zur Starkregenvorsorge |
| - | SGD Nord, Referat Wasserwirtschaft, Stellungnahme vom 02.04.2024 zu Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung und zur Starkregenvorsorge |