Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 17 Gartengrabstätten
§ 18 Baumgrabstätten
§ 19 Ehrengrabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 23 Gestaltung der Grabmale
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 27 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 30 Benutzen der Leichenhalle
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Gebühren
§ 35 Inkrafttreten
Friedhofsatzung
Der Ortsgemeinderat von Ettringen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ettringen gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Ettringen steht.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Ettringen waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist |
| oder | |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Ettrin gen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu aus wärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtige einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| g) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| h) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| i) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte.
(4) Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen von Särgen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten |
| d) | anonyme Urnenreihengrabstätten |
| e) | Gartengrabstätten (Urnengrabstätte) |
| f) | Baumgrabstätten (Urnengrabstätte |
| g) | Ehrengrabstätten. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Die Grabstellen haben folgende Maße: Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann gelten hinsichtlich der zweiten und dritten Beisetzung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 2.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Reihengrabes besteht die Möglichkeit Reihengräber erneut als Wahlgrabstätte zu erwerben. Die Vorschriften des § 14 gelten für den Erwerb als Wahlgrabstätte entsprechend.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Die einstelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m
Die mehrstelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,90 m Breite: 2,00 m
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen |
| c) | in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen |
| d) | in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen. |
| e) | Gartengrabstätten (1 Asche) |
| f) | Baumgrabstätten (1 Asche) |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Urnenreihengrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m.
Für Garten- und Baumgrabstätten gelten die Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Friedhofssatzung.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Die Urnenwahlgrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 0,80 m Breite: 1,20 m
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Anonyme Reihengrabstätten und anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden.
(2) Die Größe der anonymen Urnenreihengrabstätte beträgt in der Länge 0,40 m und in der Breite 0,40 m.
(3) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
§ 17 Gartengrabstätten
(1) Gartengrabstätten sind Urnengrabstätten im Bereich eines gärtnerisch gestalteten Grabfeldes, die als Urnenreihengrabstätten (1 Asche) der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit vergeben werden und durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden.
Gartengrabstätten haben folgendes Maß: 40 cm x 40 cm.
(2) Die gärtnerische Pflege dieses Grabfeldes obliegt der Ortsgemeinde Ettringen oder einem von ihr beauftragten Dritten.
(3) Das Betreten der Gartengrabstätten ist verboten, auch bei Bestattungen. Das Betreten ist ausnahmslos dem Zelebranten, Bestatter, Friedhofspersonal, Gärtner und zur Aushebung und Schließung der Grabstelle, sowie der Friedhofsverwaltung, erlaubt.
(4) Das Aufbringen von persönlichem Grabschmuck ist lediglich in dem hierfür vorgesehenen Bereich vor den Stelen gestattet. Grabschmuck innerhalb der gärtnerischen Anlage wird nicht geduldet und kann durch die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung abgeräumt werden.
(5) Die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der dort Beigesetzten werden mittels einer Plakette an den vorhandenen Stelen durch den Friedhofsträger angebracht. Es sind hier ausschließlich die seitens der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Plaketten zu verwenden. Die Kosten für die Plaketten werden den Nutzungsberechtigten mit den Grabgebühren in Rechnung gestellt nach der Friedhofsgebührensatzung.
(6) Zur Beisetzung sind ausschließlich Urnen zu verwenden, die sich schnell zersetzen und biologisch abbaubar sind.
18 Baumgrabstätten
(1) Im Bereich der Urnengrabflächen für Baumbestattungen erfolgt die Beisetzung ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Bäume.
(2) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten im Bereich eines festgelegten Baumgrabfeldes, die als Urnengrabstätten (1 Asche) der Reihe nach belegt auf die Dauer der Ruhezeit vergeben und durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt werden.
Baumgrabstätten, die bereits vor ihrer Belegung erworben werden, d.h. vor Eintritt eines Todesfalls, werden ebenfalls für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Hierfür ist das in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte Nutzungsentgelt sowie die Pflegegebühr bei Erwerb zu zahlen. Zur Wahrung der Ruhefrist nach § 10 ist bei einer vorab erworbenen Baumgrabstätte das Nutzungsentgelt sowie die Pflegegebühr bis zum Ende der Ruhefrist mit 1/20 des ist der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Betrages pro Jahr der Verlängerung zu verlängern.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Erwerb gilt für eine Grabstelle im Bereich des Baumgrabfeldes, die im Todesfall erst konkret zugeteilt wird.
(3) Der Friedhofsträger muss bei der Belegung des Grabfeldes sicherstellen, dass eine ausreichende Anzahl an Grabstellen für die vorab erworbenen Grabnutzungsrechte zur Verfügung steht.
(4) Die Bereiche für Baumbestattungen werden mit Rasen angesät.
Die Ansaat und die Pflege erfolgen ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte der Ortsgemeinde. Grabsteine, Grabschmuck, Anpflanzungen, Blumen oder andere Kennzeichen sind im Umfeld der Bäume und auch an den Bäumen selbst nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann 2 Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien ohne weitere Ankündigung entfernen.
(5) Es besteht die Möglichkeit, auf dem vom Friedhofsträger im Bereich der Baumbestattungen hierfür vorgesehenen Basaltaltar einen kleinen Blumengruß abzulegen. Grablichter dürfen ausschließlich an dem hierfür ausgewiesenen Bereich unterhalb der Gedenkplaketten mit den Namen der Verstorbenen, aufgestellt werden. Das Ablegen von sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, verwelkte Blumen, ausgebrannte Grablichter oder die unzulässigen Gegenstände regelmäßig und ohne Ankündigung zu entfernen.
(6) Das Herstellen und Anbringen einer Gedenkplakette mit Name, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Bereich neben dem jeweiligen Baum vorgenommen und die Kosten hierfür werden mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt.
(7) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung und Pflege der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten oder Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gräber haben eine einzelne Grabeinfassung aus Stein zu erhalten.
(3) Denkzeichen auf Reihengrabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| a) | stehende Grabmäler für Kindergrabstätten: 0,80 m hoch |
| b) | bei Grabstätten für Erwachsene mit Sockel: 1,20 m hoch |
| c) | figürlich Darstellungen: 1,40 m ab Sockel, dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über der Erde. |
Bei Reihengrabstätten, gemischten Grabstätten und Wahlgrabstätten sind Grabplatten zugelassen, sofern sie eine Fläche von 2/3 der gesamten Grabfläche nicht überschreiten.
Bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Denkzeichen (Grabsteine), figürliche Darstellungen und Vasen bis zu einer Höhe von max. 50 cm über der Grabplatte und max. einem Drittel der Breite des Grabes zugelassen. Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen eine Einfassung und eine Grabplatte (Namensplatte) haben. Die Abdeckung der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten muss mindestens 2/3 der Grabfläche betragen. Eine komplette Abdeckung der Grabfläche bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern ist ebenfalls zulässig.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 22 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In den Fällen von anonymen Reihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung von dem Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät. Grabhügel werden nicht angelegt.
(2) Eine namentliche Kennzeichnung oder die Einrichtung von Grabeinfassungen oder Grabmalen einschließlich Liegeplatten ist nicht zulässig.
(3) Das Auflegen von Blumen oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist auf der Grabstätte unzulässig.
(4) Blumen und Grablichter können an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande des anonymen Grabfeldes niedergelegt werden.
Die Beseitigung der verwelkten Blumen bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
(5) Regelungen hinsichtlich der Gestaltung von Gartengrabstätten und Baumgrabstätten werden in den §§ 17 und 18 dieser Friedhofssatzung getroffen.
6. Grabmale
§ 23 Gestaltung der Grabmale
Bei der Gestaltung von Grabmalen dürfen als Material nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden.
§ 24 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 27 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 29 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 30 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 3, |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28 ), |
| 10. | Grabstätten entgegen § 21 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht |
| 11. | Grabstätten vernachlässigt § 29 |
| 12. | die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.07.2014 sowie die I. Änderungssatzung vom 17.12.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| (a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| (b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |