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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ettringen vom 27.07.2022

Der Ortsgemeinderat von Ettringen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 34 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ettringen vom 27.07.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Reihengrabstätten

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 5 Gedenkplakette

§ 6 Pflege der Gartengrabstätten/Baumgrabstätten

§ 7 Ausgraben und Umbetten von Leichen

§ 8 Benutzung der Leichenhalle

§ 9 Fälligkeit

§ 10 Gebührenschuldner

§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für Verstorbene 250,00 €

2.

Überlassung einer Reihengrabstätte für Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte 165,00 €

3.

Für jede weitere Urnenbeisetzung im Reihen- oder

Urnenreihengrab 165,00 €

4.

Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Baumgrabstätte, die vor einer Belegung erworbenen wurde, anl. der Bestattung je Jahr 1/20 der Gebühr nach Ziffer 2

zur Wahrung der Ruhezeit 8,25 €

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Erdbestattungen

a) für eine Einzelgrabstätte 440,00 €

b) für eine Doppelgrabstätte 660,00 €

c) für jede weitere Grabstätte 440,00 €

2.

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

a) für eine Einzelgrabstätte 330,00 €

b) für eine Doppelgrabstätte 495,00 €

3.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr 1/30 der Gebühr entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene

(§ 13 der Friedhofssatzung) 360,00 €

2.

Urnenbeisetzung je 100,00 €

3.

Wahlgrabstätten (§ 15 der Friedhofssatzung)

a) je Einzelgrabstätte 360,00 €

b) je Doppel- und jede weitere Grabstätte

für die Erstbestattung 360,00 €

c) je Doppel- und jede weitere Grabstätte für die zweite und jede weitere Bestattung 400,00 €

d) je Urnengrabstätte 100,00 €

§ 5 Gedenkplakette

Die Beschaffung, Montage und Entfernung der Gedenk-Plakette für Gartengrabstätten und Baumgrabstätten im Sinne von § 18 und 19 der Friedhofssatzung obliegt der Ortsgemeinde als Friedhofsträger oder den von Ihr beauftragten Dritten. Die Kosten sind vom Gebührenpflichtigen in tatsächlicher Höhe zu tragen und werden mit der Bestattung im Gebührenbescheid erhoben.

§ 6 Pflege der Gartengrabstätten/Baumgrabstätten

Für die Pflege einer Gartengrabstätten wird mit der Bestattung eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 € erhoben.

Für die Pflege der Baumgrabstätten wird mit der Bestattung bzw. dem Erwerb (vor einer Belegung) einer Baumgrabstätte eine Gebühr in Höhe von 1.500,00 € erhoben. Das Gleiche gilt auch für anoyme Gräber.

Verlängerung der Pflegegebühr für eine Baumgrabstätte bei vor einer Belegung erworbenen Baumgrabstätte zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr 1/20 der Gebühr 75,00 €

§ 7 Ausgraben und Umbetten von Leichen

1.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.

§ 8 Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 80,00 €

2.

Für die Aufbahrung in einer Kühlzelle 160,00 €

§ 9 Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-9 der Satzung.

1.

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 10 Gebührenschuldner

1.

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,

b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

2.

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

3.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 12 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2012 und die I. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 18.10.2017 außer Kraft.

Ettringen, 27.07.2022 — Werner Spitzley,
Ortsgemeinde Ettringen — Ortsbürgermeister
(Siegel) — 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

(b)

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.