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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 35/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Monreal vom 18.08.2026

Der Ortsgemeinderat von Monreal hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs 3 und 6 Abs. 8,9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge/Urnen

§ 9

Tuchbestattung

§ 10

Grabherstellung

§ 11

Ruhezeit

§ 12

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14

Reihengrabstätten

§ 15

Wahlgrabstätten

§ 16

Urnengrabstätten

§ 17

Rasengrabstätten

§ 18

Baumgrabstätten

§ 19

Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Wahlmöglichkeit

6. Grabmale

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 24

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 25

Standsicherheit der Grabmale

§ 26

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 27

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

§ 32

Haftung

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

§ 34

Gebühren

§ 35

Inkrafttreten

Hinweis:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Monreal und der Katholischen Kirchen- gemeinde Monreal gelegenen und in der Trägerschaft der Ortsgemeinde stehenden Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung von

a)

Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinden Monreal oder Reudelsterz oder aus dem Ortsteil Heunenhof der Gemeinde Bermel waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in den vorgenannten Gemeinden gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b)

Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c)

Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in einer der vorgenannten Gemeinden geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der vorgenannten Gemeinden ist oder

d)

Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in den vorgenannten Gemeinden gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Der Friedhofsträger ist unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof zu informieren.

(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.

(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich nur durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.

(3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut.

(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

§ 10

Grabherstellung

(1) Mit der Herstellung (Ausheben und Schließen) der Gräber hat der Verantwortliche nach § 13 BeStG eigenverantwortlich eine hierzu befähigte Person oder Firma zu beauftragen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung vor Ablauf der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 13 Abs 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. § 10 BestG bleibt unberührt.

(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

b.a) Doppelwahlgrabstätten,

b.b) Einzelwahlgrabstätten.

c)

Urnenreihengrabstätten

d)

Urnenwahlgrabstätten

e)

Rasengrabstätten

e.a) Urnenreihengrabstätten,

e.b) Urnenwahlgrabstätten.

e.c) gemischte Grabstätten,

e.d) gemischte Wahlgrabstätten

f)

Baumgrabstätten

f.a) Urnenreihengrabstätten,

g)

Ehrengrabstätten (Kriegstote)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Grabarten/Grabstätten.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Erdbestattung belegten Reihengrabstätte können zusätzlich noch bis zu 2 Aschen beigesetzt werden als weitere Bestattungen (gemischte Grabstätten). Die Nutzungszeit der Grabstätte richtet sich nach der längsten Ruhezeit.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden.

Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b)

die Ehefrau oder den Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner

c)

auf die Kinder

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die Geschwister,

g)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen.

Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnengrabstätten bis zu 3 Aschen,

b)

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 Aschen,

c)

in Reihengrabstätten neben einer Erdbestattung bis zu 2 Aschen,

d)

in Einzelwahlgrabstätten neben einer Erdbestattung bis zu 2 Aschen,

e)

in Doppelwahlgrabstätten neben einer Erdbestattung bis zu 3 Aschen.

f)

in Rasengrabstätten. Siehe hierzu § 17.

g)

in Baumgrabstätten (eine Asche) Siehe hierzu § 18.

Auf die jeweils einzuhaltenden Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Urnengrabstätte hat folgendes Maß:

Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Urnenwahlgrabstätte hat folgendes Maß:

Länge: 1,00 m, Breite: 0,70 m.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Rasengrabstätten

(1) Rasengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. Sie werden ausschließlich als Einzelgräber angeboten.

(2) In einer Rasengrabstätte dürfen folgende Bestattungen erfolgen:

a.

in Urnengrabstätten bis zu 3 Aschen,

b.

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 Aschen

(3) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen.

(4) Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Gedenkplatte mit einer Größe von 30 cm Länge und 40 cm Breite und einer Dicke von 4 cm. Die Platte muss ebenerdig verlegt sein. Sie darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch den Friedhofsträger vollzogen werden. Als Beschriftung sind jeweils der Name, der Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr zugelassen (Buchstabengröße u. Schriftart: frei).

(5) Die Herstellung und Verlegung der Gedenkplatte ist vom Verantwortlichen nach § 9 BestG zu veranlassen. Sie muss innerhalb von acht Wochen nach der Beisetzung erfolgt sein.

(6) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie die Entfernung der Gedenkplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(7) Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie die Entfernung der Gedenkplatte erfolgt gegen eine in der Friedhofsgebührensatzung festgelegte Gebühr.

(8) Die Bepflanzung der Grabstätte oder das Anbringen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck wie Kerzen o.ä. ist nicht zulässig.

(9) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 18

Baumgrabstätten

(1) Im Bereich der Urnengrabflächen für Baumbestattungen erfolgt die Beisetzung ausschließlich kreisförmig um den Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Bäume.

(2) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten im Bereich eines festgelegten Baumgrabfeldes, die als Urnengrabstätten der Reihe nach belegt und mit jeweils einer Asche auf die Dauer der Ruhezeit vergeben und durch den Friedhofsverwaltung erst im Todesfall zugeteilt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Bereiche für Baumbestattungen wird mit Rasen angesät.

Die Ansaat und die Pflege erfolgen ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck, Anpflanzungen, Blumen oder andere Kennzeichen sind im Umfeld der Bäume und auch an den Bäumen selbst nicht zulässig.

(4) Es besteht die Möglichkeit, an der vom Friedhofsträger im Bereich der Baumbestattungen hierfür vorgesehenen Stelle an der Stele mit den Gedenkplaketten, Grablichter aufzustellen.

Nach der Beisetzungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. an der Stele niedergelegt werden. Diese sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen.

Das Ablegen von sonstigen Gegenständen/Blumenschmuck ist nicht erlaubt. Der Friedhofsträger behält sich vor ausgebrannte Grablichter oder die unzulässigen Gegenstände regelmäßig und ohne Ankündigung zu entfernen.

(5) Das Herstellen und Anbringen einer Gedenkplakette mit Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen wird durch den Friedhofsträger, an einer dafür vorgesehenen Stele neben dem Baumgrabfeld vorgenommen und die Kosten hierfür werden mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt.

(6) Mit dem Erwerb einer Baumgrabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung und Pflege der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

§ 19

Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Wahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nicht eingerichtet.

6. Grabmale

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten:

Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,40 m einschließlich Sockel

Höhe bis 1,60 m für figürliche Darstellung einschließlich Sockel

b)

Wahlgrabstätten:

Stehende Grabmale:

Höhe bis 1,40 m einschließlich Sockel

Höhe bis 1,60 m für figürliche Darstellung einschließlich Sockel

c)

Rasengrabstätten:

Die Gestaltung sämtlicher Rasengrabstätten ist ausschließlich in § 15a geregelt.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m einschließlich Sockel.

(3) Jedes Grabmal muss in Form und in Werkstoff gut gestaltet sein und sich dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Die Grabeinfassungen dürfen höchstens eine Kantenstärke bis zu 8 cm erhalten. Grababdeckungen bei Reihen- Wahl- und Ehrengrabstätten sind höchstens bis zu 2/3 der Gesamtfläche zulässig. Bei reinen Urnen- und Urnenwahlgrabstätten darf die Abdeckung die Größe der gesamten Grabstätte haben.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

§ 23

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem Friedhofsträger anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden wenn seitens des Friedhofsträgers in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 25

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 30

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen in der Leichenhalle nicht aufbewahrt werden.

9. Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16 Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2 und 3),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1 und 3),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 27),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 22 Abs. 3 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 25 und 26 bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

13.

die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 betritt

14.

gegen die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 29.09.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Monreal, den 18.08.2026
Ortsgemeinde Monreal
(Siegel)
Cornelia Becke, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b)

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.