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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 35/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Monreal vom 18.08.2026

Inhaltsübersicht

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührentarif

§ 3

Gedenkplakette

§ 4

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

§ 5

Gebührenschuldner

§ 6

Fälligkeit

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

§ 8

Inkrafttreten

Satzung der Ortsgemeinde Monreal über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.08.2026

Der Ortsgemeinderat von Monreal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung vom 18.08.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 2 dieser Satzung.

§ 2

Gebührentarif

lfd. Nr.:

Gebührenart

Gebühr in €

1

Überlassung einer Reihengrabstätte

530,00 €

2

Überlassung einer Urnengrabstätte

330,00 €

3

Überlassung einer Rasengrabstätte als Urnengrabstätte

330,00 €

4

Überlassung einer Baumgrabstätte als Urnengrabstätte

330,00 €

5

Beisetzung einer Asche in bestehende Reihengrabstätte

330,00 €

6

Beisetzung einer Asche in bestehende Urnengrabstätte

330,00 €

7

Beisetzung einer Asche in bestehende Rasengrabstätte als Urnengrabstätte

330,00 €

8

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte

800,00 €

9

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

450,00 €

10

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte

450,00 €

11

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Jahr

27,00 €

12

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr

15,00 €

13

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte je Jahr

15,00 €

lfd. Nr.:

Gebührenart

Gebühr in €

14

Pflege der Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte bei Erstbestattung während der Nutzungszeit sowie Entfernung der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit

1.860,00 €

15

Pflege der Rasengrabstätte als Urnengrabstätte bei Erstbestattung während der Ruhezeit sowie Entfernung der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit

1.250,00 €

16

Pflege der Baumgrabstätte als Urnengrabstätte bei Erstbestattung während der Ruhezeit

1.250,00 €

17

Bei Beisetzung einer Urne in eine bestehende Rasengrabstätte-Urnengrabstätte bis Ende der Ruhezeit der weiteren Urne wird auch eine Pflegegebühr fällig je Jahr

62,00 €

18

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte wird auch die Pflegegebühr fällig je Jahr

62,00 €

19

Nutzung Friedhofskapelle/Leichenhalle(Aufbahrung einer Leiche/Urne oder Trauerfeier/Abschiedsfeier)

55,00 €

§ 3

Gedenkplakette für Baumgrabstätten

Die Beschaffung, Montage und Entfernung der Gedenkplakette für Baumgrabstätten im Sinne von 18 der Friedhofssatzung obliegt der Ortsgemeinde Monreal als Friedhofsträger oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Kosten sind vom Gebührenschuldner in tatsächlicher Höhe zu tragen und werden mit der Bestattung im Gebührenbescheid erhoben.

§ 4

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 5

Gebührenschuldner

1.

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,

b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.

2.

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

3.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7

Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.09.2016 außer Kraft.

Monreal, den 18.08.2026
Ortsgemeinde Monreal
(Siegel)
Cornelia Becke, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(b)

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.