Inhaltsübersicht
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührentarif |
| § 3 | Gedenkplakette |
| § 4 | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| § 5 | Gebührenschuldner |
| § 6 | Fälligkeit |
| § 7 | Anwendung des Kommunalabgabengesetzes |
| § 8 | Inkrafttreten |
Der Ortsgemeinderat von Monreal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung vom 18.08.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus § 2 dieser Satzung.
| lfd. Nr.: | Gebührenart | Gebühr in € |
| 1 | Überlassung einer Reihengrabstätte | 530,00 € |
| 2 | Überlassung einer Urnengrabstätte | 330,00 € |
| 3 | Überlassung einer Rasengrabstätte als Urnengrabstätte | 330,00 € |
| 4 | Überlassung einer Baumgrabstätte als Urnengrabstätte | 330,00 € |
| 5 | Beisetzung einer Asche in bestehende Reihengrabstätte | 330,00 € |
| 6 | Beisetzung einer Asche in bestehende Urnengrabstätte | 330,00 € |
| 7 | Beisetzung einer Asche in bestehende Rasengrabstätte als Urnengrabstätte | 330,00 € |
| 8 | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 800,00 € |
| 9 | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte | 450,00 € |
| 10 | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte | 450,00 € |
| 11 | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte je Jahr | 27,00 € |
| 12 | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr | 15,00 € |
| 13 | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte je Jahr | 15,00 € |
| lfd. Nr.: | Gebührenart | Gebühr in € |
| 14 | Pflege der Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte bei Erstbestattung während der Nutzungszeit sowie Entfernung der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit | 1.860,00 € |
| 15 | Pflege der Rasengrabstätte als Urnengrabstätte bei Erstbestattung während der Ruhezeit sowie Entfernung der Grabplatte nach Ablauf der Ruhezeit | 1.250,00 € |
| 16 | Pflege der Baumgrabstätte als Urnengrabstätte bei Erstbestattung während der Ruhezeit | 1.250,00 € |
| 17 | Bei Beisetzung einer Urne in eine bestehende Rasengrabstätte-Urnengrabstätte bis Ende der Ruhezeit der weiteren Urne wird auch eine Pflegegebühr fällig je Jahr | 62,00 € |
| 18 | Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte wird auch die Pflegegebühr fällig je Jahr | 62,00 € |
| 19 | Nutzung Friedhofskapelle/Leichenhalle(Aufbahrung einer Leiche/Urne oder Trauerfeier/Abschiedsfeier) | 55,00 € |
Die Beschaffung, Montage und Entfernung der Gedenkplakette für Baumgrabstätten im Sinne von 18 der Friedhofssatzung obliegt der Ortsgemeinde Monreal als Friedhofsträger oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Kosten sind vom Gebührenschuldner in tatsächlicher Höhe zu tragen und werden mit der Bestattung im Gebührenbescheid erhoben.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
| 1. | Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: |
| a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, |
| b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
| 2. | Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch |
| a) der Antragsteller, |
| b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.09.2016 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| (a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| (b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |