Gemeindestraßen:
Der Ortsgemeinderat Arft hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.08.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen förmlich zu widmen:
| lfde. Nr. | Straße | Flur, Parz.-Nr. |
| 1 | Auf Binsen Nück | Flur 4 Parz.-Nrn. 14 tlw., 16/1, 16/8, 17/4 u. 17/5 |
| 2 | Bergstraße | Flur 3, Parz.-Nr. 44 tlw. bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 45 u. 48 |
| 3 | Dorfstraße | Flur 3, Parz.-Nrn. 43, 59 tlw. u. 111 tlw., Flur 4, Parz.-Nr. 68 |
| 4 | Hahnengasse | Flur 3, Parz.-Nrn. 85 u. 92 |
| 5 | Netterhöfe | Flur 9, Parz.-Nrn. 189 tlw. u. 190 tlw. |
| 6 | Quellenweg | Flur 3, Parz.-Nr. 152 tlw. |
| 7 | Schulstraße | Flur 4, Parz.-Nr. 69 tlw. |
Durch diese Widmungen erhalten diese Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Arft.
Fußweg:
Der Ortsgemeinderat Arft hat außerdem in dieser öffentlichen Sitzung den Beschluss gefasst, den Weg, Flur 4, Parz.-Nrn. 67/4 u. 59, zwischen der „Hauptstraße“, und der „Heidestraße“, innerhalb der Ortslage von Arft, entsprechend § 36 LStrG Rheinland-Pfalz als Fußweg förmlich zu widmen.
Durch diese Widmung erhält dieser Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet. Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg. Träger der Straßenbaulast für diesen Fußweg ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Arft.
Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des gewidmeten Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.
Dieser kann während den Dienststunden
| montags bis donnerstags | |
| von | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| von | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| und freitags | |
| von | 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
eingesehen werden.
Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an vg-vordereifel@vpsko.rlp erhoben werden.
Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu aufgeführt sind.
"Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist."