Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 28.08.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Ettringen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbe-steuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Ettringen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 345 v. H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.