Vorausleistungserhebung
Die Ortsgemeinde St. Johann baut derzeit die „Gartenstraße“ aus. Hierbei handelt es sich um den 4. Abschnitt der Erschließungseinheit "Barbarastraße", einschließlich der abzweigenden Stichstraße im oberen Bereich und der „Gartenstraße“ in St. Johann.
Seit 2018 wird diese Erschließungseinheit in insgesamt 4 Abschnitten komplett ausgebaut. Mit dem Ausbau der „Gartenstraße“ soll jetzt das letzte, noch fehlende Teilstück erneuert werden.
In mehreren Sitzungen wurde vom Ortsgemeinderat St. Johann über die Art des vorgesehenen Ausbaues beraten und hierfür ein Bauprogramm beschlossen. Wünsche der Anlieger, die insbesondere bei der Anliegerversammlung am 18.05.2017 vorgetragen wurden, wurden hierbei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Für diese Baumaßnahme sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in seiner jeweils gültigen Fassung und der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Ortsgemeinde St. Johann vom 10.03.2020 Ausbaubeiträge zu erheben.
Der Ortsgemeinderat St. Johann hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.09.2023 beschlossen, für diese Maßnahme Ausbaubeiträge (Vorausleistung) im Wege der Kostenspaltung zu erheben.
1. Eigenständige, einheitliche Verkehrsanlage
Die gesamte „Barbarastraße“ beginnend ab der Einmündung in die „Mayener Straße“ (Kreisstraße 21), einschließlich der abzweigenden Stichstraße im oberen Bereich und die im unteren Bereich anschließende „Gartenstraße“ bilden bei der Beitragserhebung eine eigenständige, einheitliche Verkehrsanlage. Sie sind daher ein gemeinsamer Ermittlungsbereich und stellen ein einheitliches Abrechnungsgebiet dar. Es erfolgt keine Abschnittsbildung. In die Beitragserhebung sind daher sämtliche bebauten oder bebaubaren Grundstücke, die von der einheitlichen Verkehrsanlage „Barbarastraße“ (einschließlich der Stichstraße im oberen Bereich) und „Gartenstraße“ erschlossen sind, einzubeziehen.
2. Kostenspaltung
Aus beitragsrechtlichen Gründen ist eine Aufteilung der Maßnahme in zwei Abrechnungen (Kostenspaltung) erforderlich. Die einheitliche Verkehrsanlage „Barbarastraße“ (einschließlich der Stichstraße im oberen Bereich) und „Gartenstraße“ grenzt im oberen Bereich an die "Mayener Straße“. Mehrere, in diesem Einmündungsbereich gelegenen, sog. durchlaufende Grundstücke, werden neben der jetzt teilweise auszubauenden Verkehrsanlage auch noch von dieser klassifizierten „Mayener Straße" (K 21) erschlossen.
Daher muss der geplante Ausbau aufgrund des Urteils des OVG Koblenz vom 23.04.1991, Az.: 6 A 12528/90.OVG 8 K 6/89.KO, auf zwei Maßnahmen, nämlich
1. Erneuerung der Straßenfahrbahn und
2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
aufgeteilt werden.
2.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Die Ausbaumaßnahme umfasst die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenfahrbahn, die anteiligen Kosten für Ingenieurleistungen für die Planung und Bauleitung sowie die anteiligen Kosten der Vermessung und Schlussvermessung.
2.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Die Ausbaumaßnahme umfasst die Kosten zur Herstellung der Gehweganlage und der Erneuerung der Straßenbeleuchtung (einschließlich der Erdverkabelung, Lieferung und Installation der Straßenleuchten), die anteiligen Ingenieurleistungen für die Planung und Bauleitung sowie die anteiligen Kosten der Vermessung und Schlussvermessung.
3. Festsetzung des Gemeindeanteils
Der Ortsgemeindeanteil wird entsprechend § 10 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 5 der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde St. Johann für beide Maßnahmen angemessen auf 50 v.H. festgesetzt, so dass ebenfalls 50 v.H. auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind.
4. Festsetzung des voraussichtlichen Ausbauaufwands
4.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Der voraussichtliche beitragsfähige Ausbauaufwand hierfür beträgt 399.104,44 €. Nach Abzug des 50 %-igen Gemeindeanteils sind somit ebenfalls 50 %, = 199.552,22 € auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Hiervon werden 100 v.H. als Vorausleistung erhoben.
4.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Der voraussichtliche beitragsfähige Ausbauaufwand hierfür beträgt 231.604,94 €. Nach Abzug des 50 %-igen Gemeindeanteils sind somit ebenfalls 50 %, = 115.802,47 € auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Hiervon werden 100 v.H. als Vorausleistung erhoben.
5. Festsetzung des Ausbaubeitrages (Vorausleistung)
5.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Der Ausbaubeitrag je m² beitragspflichtiger gewichteter Grundstücksfläche wird für die Vorausleistungserhebung auf 2,709246 € festgesetzt.
5.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Der Ausbaubeitrag je m² beitragspflichtiger gewichteter Grundstücksfläche wird für die Vorausleistungserhebung auf 1,645202 € festgesetzt.
Mit der Ausbaumaßnahme wurde bereits begonnen. Entsprechend § 9 Abs. 1 der ABS ist ab Baubeginn die Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag möglich.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide für die Vorausleistungserhebung für den 4. Bauabschnitt in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden.