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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Ortsgemeinde St. Johann über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB im Bereich des geplanten Wohngebietes „Im Buchstück 2“ vom 14.09.2022

Der Ortsgemeinderat hat am 14.09.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V. mit § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Präambel:

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich des geplanten Wohngebietes innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Im Buchstück 2“.

§ 1 Zweck der Satzung

Im Bereich des geplanten Wohngebietes „Im Buchstück 2“ werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung der bisher unbebauten Außenbereichsfläche als Bauland in Betracht gezogen.

§ 2

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Ortsgemeinde St. Johann steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1, Satz 1 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans „Im Buchstück 2“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung St. Johann Flur 3, Flurstücke 124/4 (tlw.) und 125 (tlw.), sowie Flur 4, Flurstücke 57/1, 56, 55, 54, 53, 52/2, 51/2, 1003/50, 1002/50 (tlw.), 50/15 (tlw.) und 50/14 (tlw.). Der räumliche Geltungsbereich ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt.

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist das amtliche Grundstückskataster vom 14.09.2022 maßgebend.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Der beiliegende Übersichtsplan zum Bebauungsplan „Im Buchstück 2“ ist Bestandteil der Satzung.

St. Johann, den 15.09.2022 — Josef Hövelmann,
Beigeordneter

Hinweis:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 3 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.