Der Ortsgemeinderat hat am 14.09.2022 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V. mit § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich des geplanten Wohngebietes innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Im Buchstück 2“.
§ 1 Zweck der Satzung
Im Bereich des geplanten Wohngebietes „Im Buchstück 2“ werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung der bisher unbebauten Außenbereichsfläche als Bauland in Betracht gezogen.
§ 2
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Ortsgemeinde St. Johann steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1, Satz 1 BauGB für den Bereich des Bebauungsplans „Im Buchstück 2“ ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung St. Johann Flur 3, Flurstücke 124/4 (tlw.) und 125 (tlw.), sowie Flur 4, Flurstücke 57/1, 56, 55, 54, 53, 52/2, 51/2, 1003/50, 1002/50 (tlw.), 50/15 (tlw.) und 50/14 (tlw.). Der räumliche Geltungsbereich ist in der beigefügten Übersichtskarte dargestellt.
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist das amtliche Grundstückskataster vom 14.09.2022 maßgebend.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Der beiliegende Übersichtsplan zum Bebauungsplan „Im Buchstück 2“ ist Bestandteil der Satzung.
Hinweis:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 3 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.