Der Ortsgemeinderat Kottenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2023 beschlossen, für die geleisteten, beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim für das Jahr 2022 wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben.
Rechtsgrundlagen hierfür sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, GVBl. 1995, Seite 175, in der jeweils gültigen Fassung und die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge (ABS wkB) der Ortsgemeinde Kottenheim vom 02.11.2016 samt ihrer Anlagen.
Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht für das Jahr 2022 mit Ablauf des 31.12.2022 (§ 8 ABS wkB). Die Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim umfasst die Grundstücke in der Ortslage von Kottenheim, westlich der Kreisstraße 93 (K 93) gelegen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 ABS wkB sowie die Anlage 1 dieser Satzung).
Gemäß § 4 ABS wkB unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim gelegenen Verkehrsanlage haben.
Grundstücke, die von den nachfolgend genannten Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 von Kottenheim Zufahrt oder Zugang nehmen können, sind entsprechend § 12 i.V.m. § 7 ABS wkB bei der Veranlagung für 2022 beitragsbefreit:
| „Im Hengst“ | (beitragspflichtig ab 2026) |
| „Im Rabächer“ | (beitragspflichtig ab 2023) |
Die in 2022 angefallenen Investitionskosten sind für erfolgte Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim in der „Sankt Antonius Siedlung“ und den Straßen „Eisenbahnweg“ und „Am Wingertsberg“ entstanden.
Höhe des beitragspflichtigen Aufwands, des Gemeindeanteils und Festsetzung des Beitragssatzes
Der Anteil der Ortsgemeinde Kottenheim für die beitragspflichtigen Aufwendungen beträgt entsprechend § 10a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 5 ABS wkB 40 v.H.; demnach sind 60 % auf die Beitragspflichtigen umzulegen.
| Jahr | Beitragspflichtiger Aufwand | 40 % Gemeindeanteil | Verbleibender Beitragsanteil | Beitragssatz je m² beitragspfl. Fläche |
| 2022 | 148.713,13 € | 59.485,25 € | 89.227,88 € | 0,091680 € |
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide wiederkehrender Ausbaubeitrag für das Jahr 2022 in Kürze zugestellt werden.