Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße „Im Ecker“, innerhalb des Bebauungsplangebietes „Im Ecker“;
hier: 1. Vorausleistungserhebung
Der Ortsgemeinderat von Arft hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.09.2024 beschlossen, für die erstmalige Herstellung der Straße „Im Ecker“, ab der Hauptstraße (L10) in Richtung Gemeindehaus, die Erhebung einer 1. Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag durchzuführen.
Auf die Maßnahme finden die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Arft (EBS) vom 12.12.2001 Anwendung.
Die Erschließungsarbeiten stehen kurz vor der Fertigstellung.
Die gesamte Erschließungsmaßnahme umfasst im Einzelnen die erstmalige Herstellung der kompletten Verkehrsanlage, die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung, die Vermessungs- und Schlussvermessungskosten sowie die Ingenieur- und Planungskosten.
Die Straße „Im Ecker“, ab der Einmündung „Hauptstraße“ (L 10) in Richtung Gemeindehaus, stellt einen selbstständigen Ermittlungsbereich und somit ein einheitliches Abrechnungsgebiet dar.
Festsetzung des Gemeindeanteils
Entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 4 der EBS der Ortsgemeinde Arft beträgt der Gemeindeanteil 10 v.H. Demnach sind 90 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die Anlieger umzulegen.
Voraussichtlicher beitragsfähiger Erschließungsaufwand
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach den voraussichtlichen Kosten 541.131,36 €.
Nach Abzug des Gemeindeanteils der Ortsgemeinde Arft (10 v.H. = 54.113,14 €), sind 90 v.H. (= 487.018,22 €) als Erschließungsbeitrag auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Hiervon werden bei dieser 1. Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB sowie § 9 EBS 100 v.H. erhoben.
Festsetzung des Beitragssatzes für die 1. Vorausleistungserhebung
Der Beitragssatz bei dieser 1. Vorausleistung wird je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 23,295619 € festgesetzt.
Fälligkeit des Beitrages
Der Erschließungsbeitrag wird gemäß § 135 Abs. 1 BauGB einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Endgültige Abrechnung des Erschließungsbeitrages
Nach kompletter Fertigstellung aller Arbeiten zur Erschließung dieser Straße und dem Vorliegen sämtlicher Schlussrechnungen können die tatsächlich entstandenen Kosten abschließend ermittelt und die Maßnahme endgültig abgerechnet werden. Hierzu ergeht abschließend an alle betroffenen Grundstückseigentümer ein sog. endgültiger Beitragsbescheid. Hierin wird dann die jetzt festgelegte Vorausleistungserhebung mit eingerechnet.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide für die 1. Vorausleistung in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden.