Der Ortsgemeinderat von Boos hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2023 beschlossen, für die erstmalige Erschließung der beiden Straßen „Auf der Hinterheck“, Ortsgemeinde Boos, die Erhebung einer 1. Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag durchzuführen.
Auf beide Maßnahmen finden die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) sowie die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Boos (EBS) vom 28.11.2001 Anwendung.
Mit den Bauarbeiten wurde begonnen. Es ist beabsichtigt, für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB sowie § 9 EBS in Höhe von 100 % der voraussichtlichen Kosten zu erheben.
Die Maßnahme umfasst für beide Teilstücke im Einzelnen die erstmalige Herstellung der kompletten Verkehrsanlage, die Lieferung und Aufstellung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen einschl. der Erdverkabelung, die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung, die Vermessungs- und Schlussvermessungskosten sowie die Ingenieurs- und Planungskosten.
Die bestehende Gemeindestraße „Im Wehrholz“ hat für die erstmals herzustellende Straße „Auf der Hinterheck“ eine trennende Wirkung. Die Erschließung wird daher hinsichtlich der Beitragsberechnung und -veranlagung auf zwei eigenständige Abrechnungsgebiete aufgeteilt. Sie stellen jeweils selbständige Ermittlungsbereiche und für sich einheitliche Abrechnungsgebiete dar.
| Teilstück „Auf der Hinterheck“, links der Straße „Im Wehrholz“ und | |
| b. | Teilstück „Auf der Hinterheck“, rechts der Straße „Im Wehrholz“ gelegen. |
Beitragsfähiger Aufwand, Gemeindeanteil und Beitragssatz
| a. | Teilstück „Auf der Hinterheck“, links der Straße „Im Wehrholz“ gelegen (Flur 33, Nrn. 17/3 tlw., 10/4, 29/1 u.a.) |
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| Der beitragsfähige Aufwand für die Erschließung dieses Teilstücks beträgt nach den voraussichtlichen Kosten 305.331,81 € (Submissionsangebot Fa. Wallebohr). Der Ortsgemeindeanteil beträgt gemäß § 129 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Boos 10 v.H. (= 30.533,18 €), so dass 90 v.H. (= 274.798,63 €) auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind. |
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| Hiervon sollen 100 v.H. als Vorausleistung erhoben werden. |
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| Der Beitragssatz dieser 1. Vorausleistung wird je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 22,628346 € festgesetzt. |
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| b. | Teilstück „Auf der Hinterheck“, rechts der Straße „Im Wehrholz“ gelegen (Flur 33, Nrn. 39 tlw.) |
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| Der beitragsfähige Aufwand für die Erschließung dieses Teilstücks beträgt nach den voraussichtlichen Kosten 81.287,59 € (Submissionsangebot Fa. Wallebohr). Der Ortsgemeindeanteil beträgt gemäß § 129 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Boos 10 v.H. (= 8.128,76 €), so dass 90 v.H. (= 73.158,83 €) auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind. |
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| Hiervon sollen 100 v.H. als Vorausleistung erhoben werden. |
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| Der Beitragssatz dieser 1. Vorausleistung wird je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 19,116496 € festgesetzt. |
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Beitragspflichtige Grundstücke
Gemäß § 131 Abs. 1 BauGB ist der ermittelte, beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage jeweils auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Fälligkeit des Beitrages
Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag wird gemäß § 135 (1) BauGB einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Endgültige Abrechnung des Erschließungsbeitrages
Nach kompletter Fertigstellung aller Arbeiten zur Erschließung dieser Straßen und dem Vorliegen sämtlicher Schlussrechnungen können die tatsächlich entstandenen Kosten abschließend ermittelt und die Maßnahme endgültig abgerechnet werden. Hierzu ergeht abschließend an alle betroffenen Grundstückseigentümer ein sog. endgültiger Beitragsbescheid. Hierin wird dann die jetzt festgelegte Vorausleistungserhebung mit eingerechnet.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide für die Vorausleistung in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden.