vom 08.09.2025
Inhaltsübersicht
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Reihengrabstätten / Urnengrabstätten |
| § 3 | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| § 3a | Pflege der Rasengräber und der anonymen Rasengräber |
| § 4 | Ausheben und Schließen der Gräber |
| § 5 | Benutzung der Leichenhalle |
| § 6 | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen. |
| § 7 | Gebührenschuldner |
| § 8 | Fälligkeit |
| § 9 | Anwendung des Kommunalabgabengesetzes |
| § 10 | Inkrafttreten |
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kirchwald
vom 08.09.2025
Der Ortsgemeinderat von Kirchwald hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung vom 09.09.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (a) der Friedhofssatzung für Verstorbene | 200,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte, eines Rasengrabes, eines anonymen Grabes, Beilegung in Reihen- und Wahlgräber als Urnenbestattung an Berechtigte | 200,00 € |
| a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (b) der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte | 520,00 € |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte | 18,00 € |
| Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte für eine Erdbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von | 300,00 € |
| für die gesamte Liegezeit festgesetzt. | |
| Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte sowie einer anonymen Rasengrabstätte für eine Urnenbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von | 150,00 € |
| für die gesamte Liegezeit festgesetzt. | |
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) | 1.015,00 € |
| 2. | Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung) |
|
| a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung | 1.015,00 € |
| b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung | 1.135,00 € |
| 3. | Urnengräber (§§ 15 und 15a der Friedhofssatzung) | |
| je Urnenbeisetzung | 200,00 € |
| 4. | Abtransport überschüssiger Erdaushub | 120,00 € |
| 5. | Sollten Stemmarbeiten erforderlich werden aufgrund der Bodenbeschaffenheit, werden diese Arbeiten im Stunden-Nachweis ausgeführt – Stemmstunde inkl. Stemmgerät | 85,00 € |
| Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung | 65,00 € |
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben. |
| 1. | Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: |
| a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, |
| b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
| 2. | Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch |
| a) der Antragsteller, |
| b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-5 der Satzung. | |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
Die Gebührensatzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.06.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| (a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| (b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |