I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 16.10.2017 festgestellte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Retterath-Arbach, Landkreise Vulkaneifel und Mayen-Koblenz, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke Nr. |
| Arbach | 1 | 4/1, 450/4, 451/4, 452/4, 453/4, 454/4 |
| Arbach | 16 | 3, 4, 5 |
| Boos | 42 | 7, 8/4 |
| Ditscheid | 7 | 16, 20, 23 |
| Ditscheid | 8 | 6, 7, 8, 50, 51 |
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke Nr. |
| Arbach | 11 | 73/2, 75/2, 76/3, 77, 78, 79, 80, 81, 82/1, 82/2, 82/3, 82/4, 83/1, 83/2, 83/3, 84/1, 85, 117/14, 117/15, 117/28, 117/31, 128/5, 129 |
| Arbach | 13 | 62/1, 63, 65/3, 66/2, 66/4, 66/5, 67/1, 67/2, 69, 70, 119/1 |
| Arbach | 14 | 51/1, 123/6, 124, 126 |
| Retterath | 6 | 76/3 |
| Retterath | 10 | 127, 128, 129, 135/1, 135/2, 136, 137, 138, 139, 140/1, 140/2, 141/2, 141/3, 143/1, 144, 145, 146, 147, 148/1, 148/2, 205/4, 250/6, 206/1, 210, 215/2, 220/2 |
| Retterath | 14 | 35/1, 37, 42 |
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 16.10.2017 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der
Vereinfachten Flurbereinigung Retterath-Arbach”
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,
Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 607 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 2 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Retterath-Arbach hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 11.12.2024 zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die unter I 1.1. genannten Flurstücke in der Gemarkung Ditscheid, Flur 7 und 8 werden zum Flurbereinigungsgebiet zugezogen, um eine bessere Arrondierung von Flurstücken zu erreichen. Die Flurstücke der Flur 1 und 16 in der Gemarkung Arbach wurden auf Wunsch des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft zugezogen, da es sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen handelt, die im Bedarfsfall noch arrondiert werden können.
Die genannten Flurstücke der Flur 42 in der Gemarkung Boos wurden im Anordnungsbeschluss vom 16.10.2017 nicht berücksichtigt und werden jetzt noch hinzugezogen, damit das Verfahrensgebiet keine Flurstückslücken aufweist.
Die unter I 1.2. genannten Flurstücke in der Gemarkung Arbach, Flur 11, 13 und 14 werden in Anlehnung an die Ortsabrundungssatzung der Gemeinde Arbach vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen.
Die im Südosten des Verfahrensgebietes am Gewässer „Elzbach“ liegenden Flurstücke Gemarkung Retterath, Flur 14 sollen ausgeschlossen werden, damit diese im Flurbereinigungsverfahren Oberelz-Lirstal hinzugezogen werden können. Dieser Gewässerbereich „Elzbach“ soll mit den o.g. Flurstücken aus der Gemarkung Retterath und Lirstal entsprechend der EG-Wasserrahmenrichtlinie möglichst zusammenhängend mit Maßnahmen des wasserwirtschaftlichen Programms „Aktion Blau Plus“ des Umweltministeriums RLP in einen gewässertechnisch und ökologisch besseren Zustand gebracht werden.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder
2. zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstrasse 6, 54295 Trier
3. schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
oder
4. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an die virtuelle Poststelle (VPS) Rheinland-Pfalz, deren Nutzung auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der VPS erfolgt, die auf der Internetseite https://mdi.rlp.de/service/kontakt/virtuelle-poststelle/ zum Download bereitstehen oder
5. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden signierten Erklärung an die Behörde aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (besonderes Behördenpostfach – beBPo) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsverordnung
erhoben werden.
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite für das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum unter https://www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/SERVICE/Elektronische-Kommunikation und für die ADD unter https://add.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.