Der Ausbau der „Barbarastraße", Teilstück von der „Marienstraße" bis Ende Parkplatz „Südstraße“ (Fußweg), St. Johann, ist komplett fertiggestellt. Für diese Maßnahme wurden von der Ortsgemeinde St. Johann in 2019 Vorausleistungen erhoben.
Für diese Baumaßnahme sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, in seiner jeweils gültigen Fassung und der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Ortsgemeinde St. Johann vom 10.03.2020 Ausbaubeiträge zu erheben.
Der Ortsgemeinderat St. Johann hat daher in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2022 beschlossen, für die abgeschlossene Maßnahme in diesem Teilbereich die endgültigen Ausbaubeiträge im Wege der Kostenspaltung zu erheben. Die in 2019 erhobenen Vorausleistungen werden jetzt bei der endgültigen Beitragsabrechnung mit eingerechnet.
1. Eigenständige, einheitliche Verkehrsanlage
Die gesamte „Barbarastraße“, beginnend ab der Einmündung in die „Mayener Straße“ (Kreisstraße 21), einschließlich der abzweigenden Stichstraße im oberen Bereich und die im unteren Bereich anschließende „Gartenstraße“ bilden bei der Beitragserhebung eine eigenständige, einheitliche Verkehrsanlage. Sie sind daher ein gemeinsamer Ermittlungsbereich und stellen ein einheitliches Abrechnungsgebiet dar. Es erfolgt keine Abschnittsbildung. In die Beitragserhebung sind daher sämtliche bebauten und bebaubaren Grundstücke, die von der einheitlichen Verkehrsanlage „Barbarastraße“ (einschließlich der Stichstraße im oberen Bereich) und „Gartenstraße“ erschlossen sind, einzubeziehen.
2. Kostenspaltung
Aus beitragsrechtlichen Gründen ist eine Aufteilung der Maßnahme in zwei Abrechnungen (Kostenspaltung) erforderlich. Die einheitliche Verkehrsanlage „Barbarastraße“ (einschließlich der Stichstraße im oberen Bereich) und „Gartenstraße“ grenzt im oberen Bereich an die "Mayener Straße“. Mehrere, in diesem Einmündungsbereich gelegenen, sog. durchlaufende Grundstücke, werden neben der jetzt teilweise auszubauenden Verkehrsanlage auch noch von dieser klassifizierten „Mayener Straße" (K 21) erschlossen.
Daher muss der erfolgte Ausbau auf zwei Maßnahmen, nämlich
| 1. | Erneuerung der Straßenfahrbahn und |
| 2. | Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung |
aufgeteilt werden.
2.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Die Ausbaumaßnahme umfasst die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenfahrbahn und die anteiligen Kosten für Ingenieurleistungen für Planung und Bauleitung.
2.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Die Ausbaumaßnahme umfasst die anteiligen Kosten zur Herstellung der Gehweganlage und der Erneuerung der Straßenbeleuchtung (einschließlich der Erdverkabelung, die Lieferung und Installation der Straßenleuchten), die Kosten der Vermessung sowie die anteiligen Ingenieurleistungen für die Planung und Bauleitung.
3. Festsetzung des Gemeindeanteils
Der Ortsgemeindeanteil wird entsprechend § 10 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 5 der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde St. Johann für beide Maßnahmen angemessen auf 50 v.H. festgesetzt, so dass ebenfalls 50 v.H. auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind.
4. Festsetzung des endgültigen Ausbauaufwands
4.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Der endgültige, beitragsfähige Ausbauaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten beträgt 197.389,06 €. Nach Abzug des 50 %-igen Ortsgemeindeanteils = 98.694,53 €, sind ebenfalls 50 v.H. = 98.694,53 € auf die Beitragspflichtigen umzulegen.
Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung für diese Maßnahme in 2019: Geschätzte Kosten: 245.630,72 €, Umlegung von 50 v.H. auf die Beitragspflichtigen = 122.815,36 €.
4.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Der endgültige beitragsfähige Ausbauaufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten beträgt 120.659,86 €. Nach Abzug des 50 %-igen Ortsgemeindeanteils = 60.329,93 €, sind ebenfalls 50 v.H. = 60.329,93 € auf die Beitragspflichtigen umzulegen.
Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung für diese Maßnahme in 2019: Geschätzte Kosten: 142.298,53 €, Umlegung von 50 v.H. auf die Beitragspflichtigen = 71.149,26 €.
5. Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrages
5.1. Erneuerung der Straßenfahrbahn
Der endgültige Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche wird für die Erneuerung der Straßenfahrbahn auf 1,344557 € festgesetzt.
Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung für diese Maßnahme in 2019: 1,663369 €.
5.2. Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung
Der endgültige Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche wird für die Erneuerung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung auf 0,859486 € festgesetzt.
Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung für diese Maßnahme in 2019: 1,007418 €.
6. Beitragserstattung
Die endgültige Veranlagung für die Ausbaumaßnahmen in diesem Teilbereich führt bei den Beitragspflichtigen zu einer Beitragserstattung.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die endgültigen Beitragsbescheide für die endgültige Ausbaubeitragserhebung für den betroffenen Bauabschnitt in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden.