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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen für das Jahr 2024 in der Ortsgemeinde Kottenheim, Abrechnungseinheit 1

Der Ortsgemeinderat Kottenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.09.2025 beschlossen, für die geleisteten, beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim für das Jahr 2024 wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben.

Rechtsgrundlagen hierfür sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, GVBl. 1995, Seite 175, in der jeweils gültigen Fassung und die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge (ABS wkB) der Ortsgemeinde Kottenheim vom 02.11.2016 samt ihrer Anlagen.

Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht für das Jahr 2024 mit Ablauf des 31.12.2024 (§ 8 ABS wkB). Die Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim umfasst die Grundstücke in der Ortslage von Kottenheim, westlich der Kreisstraße 93 (K 93) gelegen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 ABS wkB sowie die Anlage 1 dieser Satzung).

Gemäß § 4 ABS wkB unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim gelegenen Verkehrsanlage haben.

Grundstücke, die von den nachfolgend genannten Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 von Kottenheim Zufahrt oder Zugang nehmen können, sind entsprechend § 12 i.V.m. § 7 ABS wkB bei der Veranlagung für 2024 beitragsbefreit:

„Im Hengst“ (beitragspflichtig ab 2026)

Die in 2024 angefallenen Investitionskosten sind für erfolgte Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim in den Straßen „Am Wingertsberg“, „Thürer Straße“ und „Unter den Wingerten“ entstanden.

Höhe des beitragspflichtigen Aufwands, des Gemeindeanteils und Festsetzung des Beitragssatzes

Der Anteil der Ortsgemeinde Kottenheim für die beitragspflichtigen Aufwendungen beträgt entsprechend § 10a Abs. 3 KAG i.V.m. § 5 ABS wkB 40 v.H.; demnach sind 60 % auf die Beitragspflichtigen umzulegen.

Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide zum wiederkehrenden Ausbaubeitrag für das Jahr 2024 in Kürze zugestellt werden.

Kottenheim, 24.09.2025
Corinna Behrendt,
Ortsbürgermeisterin