Der Ortsgemeinderat von Anschau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2025 beschlossen, für die erstmalige Herstellung der Verlängerung der Straße „Schützenstraße“, Flur 4, Parzelle-Nr. 49/3, bis zur „Schützenstraße 6“ innerhalb des unbeplanten Innenbereichs, Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages zu erheben.
Auf diese Maßnahme finden die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung sowie die Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Anschau (EBS) vom 06.03.2002 Anwendung.
Die gesamte Erschließungsmaßnahme umfasst im Einzelnen die erstmalige Herstellung der kompletten Verkehrsanlage, der Straßenbeleuchtungseinrichtungen einschließlich der Kabelverlegungsarbeiten, die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung sowie die Ingenieur- und Planungskosten.
Festsetzung des Gemeindeanteils
Entsprechend § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 4 der EBS der Ortsgemeinde Anschau beträgt der Gemeindeanteil 10 v.H., so dass 90 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die Anlieger umzulegen sind.
Voraussichtlicher beitragsfähiger Erschließungsaufwand
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach den voraussichtlichen Kosten 36.033,64 €. Nach Abzug des Gemeindeanteils der Ortsgemeinde Anschau (10 v.H. = 3.603,36 €), sind 90 v.H. (= 32.430,28 €) als Erschließungsbeitrag auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Hiervon werden als Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 BauGB sowie § 9 EBS 100 v.H. erhoben.
Festsetzung des Beitragssatzes für die Vorausleistungserhebung
Der Beitragssatz dieser Vorausleistung wird je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 14,192683 € festgesetzt.
Fälligkeit des Beitrages
Der Erschließungsbeitrag wird gemäß § 135 Abs. 1 BauGB einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Endgültige Abrechnung des Erschließungsbeitrages
Nach kompletter Fertigstellung aller Arbeiten zur Erschließung der Straßen und dem Vorliegen sämtlicher Schlussrechnungen können die tatsächlich entstandenen Kosten abschließend ermittelt und die Maßnahme endgültig abgerechnet werden. Hierzu ergeht abschließend an alle betroffenen Grundstückseigentümer ein sog. endgültiger Beitragsbescheid. Hierin wird dann die jetzt festgelegte Vorausleistungserhebung mit eingerechnet.
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide für die Vorausleistung in Kürze durch die Verbandgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden.