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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ettringen vom 27.08.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 27.08.2025 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungen

§ 1

§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ettringen vom 20.11.2024 werden wie folgt geändert:

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und 6 bis 7.

[…]

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Anderen Personen (insbesondere Gewerbetreibende, Landwirte und Angehörige freier Berufe) wird auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 50,00 € erstattet. Erstattungsfähig ist der für die notwendige Ehrenamtsausübung während der üblichen Arbeitszeit glaubhaft gemachte Zeitaufwand (Zeit, in der aufgrund einer notwendigen Terminwahrnehmung für das Ehrenamt beispielsweise kein Mandat wahrgenommen werden kann oder das Ehrenamt notwendigerweise in einer Zeit wahrgenommen wird, in der sonst der Berufsausübung nachgegangen werden würde und diese auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann). Der Verdienstausfall kann durch Einzelnachweis über mindestens drei Monate dokumentiert und als durchschnittlicher Zeitaufwand für einen Verdienstausfall für darauffolgende Zeiträume verwendet werden. Sofern sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Grundlagen wesentlich verändert haben, sind diese erneut glaubhaft zu machen.

Personen, die weder einen Lohnausfall noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1)

in Höhe von 30,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2)

in Höhe von 30,00 €, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

[…]

Artikel 2

Inkrafttreten

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ettringen, 27.08.2025
(Siegel)
Alexander Weber, Ortsbürgermeister

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.