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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kirchwald vom 08.09.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 08.09.2025 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungen

§ 1

§ 9 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Kirchwald vom 20.01.2025 werden wie folgt geändert:

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall,

2.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € im Einzelfall,

[…]

4.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 10.000,00 € im Einzelfall,

[…]

Artikel 2

Inkrafttreten

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kirchwald, 08.09.2025
(Siegel)
Frank Pohl
Ortsbürgermeister

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.