Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) sowie des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 09. Oktober 2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.vordereifel.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten des gehobenen Dienstes der Verbandsgemeinde bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem gehobenen Dienst bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 5. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde über 10.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 60.000,00 € sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 60.000,00 €. |
| 6. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahmen von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über 30.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 180.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 8. | Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich der Beauftragung von Sonderfachleuten über einer Honorargrenze von 30.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 180.000,00 €; |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 10. | Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist; |
| 11. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 60.000,00 €; |
| 12. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € im Einzelfall. Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 12 über die Vermittlung und die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 2.000,00 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. |
| 13. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen worden ist; |
| 14. | Wahrnehmung der Funktion des Petitionsausschusses nach § 16b GemO; |
| 15. | Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG; |
| 16. | Herstellung des Benehmens des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen |
(4) Der Verbandsgemeinderat kann sich im Einzelfall die Entscheidung über die nach Absatz 3 übertragenen Angelegenheiten vorbehalten.
(5) Die Aufgaben des Werksausschusses nach der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes "Abwasserwerk" der Verbandsgemeinde Vordereifel bleiben unberührt.
(6) Die Übertragung der Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 30.000,00 € im Einzelfall; |
| 3. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 8.000,00 € im Einzelfall; |
| 4. | Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einem Jahreswert von 8.000,00 €; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates bis zu einem Betrag von 8.000,00 €; |
| 6. | Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 8.000,00 € im Einzelfall; |
| 7. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses; |
| 8. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
Die den Eigenbetrieb "Abwasserwerk" betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt.
Ebenso bleiben sonstige gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen der Gremien der Verbandsgemeinde berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 45,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung
| - bis zu 2 Stunden | 30,00 € |
| - für jede weitere angefangene Stunde | 12,00 € |
| - höchstens ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. | |
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(4) § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 6.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| 1. | der Wehrleiter und seine beiden ständigen Vertreter |
| 2. | die Wehrführer |
| 3. | die Jugendwarte |
| 4. | der Atemschutzgerätewart und seine Stellvertreter |
| 5. | die Gerätewarte |
| 6. | die luK Führungsmittel |
| 7. | die Alarm- und Einsatzplaner |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| Funktion | Aufwandsentschädigung |
| Wehrleiter | 40% vom Höchstsatz nach § 10 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
| die beiden stellvertretenden Wehrleiter | 50% der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach § 10 Abs. 3 i.v.m. § 8 Abs.2 |
| Wehrführung der Stützpunktwehren | 64 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
| Wehrführung einer Einheit mit Atemschutz | 38 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
| Wehrführung einer Einheit ohne Atemschutz | 26 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
| Jugendfeuerwehrwarte und Vertreter | Die bestellten Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 11 Abs. 4 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
| Atemschutzgerätewart | 122 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
| die beiden stellvertretenden Atemschutzgerätewarte | 50% der Aufwandsentschädigung des Atemschutzgerätewartes nach § 10 Abs. 3 i.v.m. § 8 Abs.2 |
| Gerätewartung einer Stützpunktwehr | 72% vom Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
| Gerätewartung einer Einheit mit Fahrzeug und Atemschutz | 30% vom Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
| Gerätewartung einer Einheit mit Fahrzeug ohne Atemschutz | 18% vom Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
| Gerätewartung ohne Fahrzeug | 13% vom Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
| IuK Führungsmittel, Alarm- und Einsatzplaner | 41% vom Höchstsatz nach § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung. |
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Schiedspersonen der Verbandsgemeindeverwaltung eine Entschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Betrages gewährt.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 50,00 €.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Errichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) Der Wappenteller der Verbandsgemeinde Vordereifel wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen der Verbandsgemeinde, der verbandsangehörigen Ortsgemeinden oder in anderer Weise in besonderem Maße durch ihre Arbeit in kommunalpolitischen oder in ähnlichen gesellschaftspolitisch wichtigen Bereichen zur Förderung des Gemeinwohls innerhalb der Verbandsgemeinde Vordereifel beigetragen haben.
(6) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall durch Beschluss des Verbandsgemeinderates mit Stimmenmehrheit. Der Wappenteller trägt das Wappen der Verbandsgemeinde Vordereifel und enthält die Widmung "Dank und Anerkennung, Verbandsgemeinde Vordereifel".
(7) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgefertigt.
(8) Wappenteller und Urkunde werden vom Bürgermeister in einer der Ehrung angepassten würdigen Form, nach Möglichkeit in einer öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates in Anwesenheit des Auszuzeichnenden, überreicht.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 25. März 2010 und die I. Änderungssatzung vom 25. April 2013, die II. Änderungssatzung vom 26. März.2015, die III. Änderungssatzung vom 20. September 2017, die IV. Änderungssatzung vom 23. Juni 2021 und die V. Änderungssatzung vom 07. Oktober 2021 außer Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten First jedermann diese Verletzung geltend machen.