Gemeindestraßen:
Der Ortsgemeinderat Weiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2022 den Beschluss gefasst, die nachfolgend aufgeführten Gemeindestraßen entsprechend § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in seiner jeweils gültigen Fassung, als öffentliche Straßen förmlich zu widmen:
Ortsteil Weiler
| - | Anschauer Straße, unteres Teilstück, Flur 14, Parzelle Nr. 166/3 |
| - | Backhausstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 157 |
| - | Gartenstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 162, vorderes Teilstück ab „Großstraße“, ca. 20 m |
| - | Großstraße Flur 14, Parzelle Nr. 158/1 |
| - | Kirchstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 149/1 |
| - | Mittelstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 150 |
| - | Neustraße, Flur 14, Parzelle Nr. 155/2 |
| - | Pfarrstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 151 |
| - | Raiffeisenstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 165/3 u. anschl. Teilstück Flur 13, Parz. Nr. 72, ca. 38 m |
| - | Rothstraße, unteres Teilstück, Flur 14, Parzelle Nr. 164 |
| - | Schulstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 154/2 |
| - | Sonnenstraße, Flur 13, Parzelle Nr. 43/28 u. 45/19 |
| - | Töpferstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 153/1 u. 156 |
| - | Waldstraße, Flur 13, Parzelle Nr. 67/7 |
| - | Weidenstraße, Flur 14, Parzelle Nr. 142/1, vorderes Teilstück ab der „Hauptstraße“, ca. 42 m, bis zur Grenze zwischen den Grundstücken Flur 14, Parz.-Nrn. 8 und 9/5 |
| - | Wiesenstraße, Flur 14, Parzelle 160/1 teilweise, vorderes Teilstück ab der „Großstraße“, ca. 65 m |
Ortsteil Niederelz
| - | Oberdorfstraße, Flur 9, Parzelle Nr.77/1 teilweise, von der „Unterdorfstraße“ (K 9) bis hinter die Einmündung der „Wiesbachstraße“ |
| - | Stichweg „Unterdorfstraße“, Flur 9, Parzellen-Nrn. 80 und 81/1 teilweise, ca. 45 m ab der „Unterdorfstraße“ (K 9) |
Durch diese Widmungen erhalten diese Gemeindestraßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 LStrG. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch dieser Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die gewidmeten Straßen sind entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraßen, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dienen (§ 3 Nr. 3a LStrG). Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Weiler.
Fußweg:
Darüber hinaus hat der Ortsgemeinderat Weiler in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 den Beschluss gefasst, den Weg im Ortsteil Weiler, zwischen der Pfarrstraße und der Töpferstraße, Flur 14, Parzelle 152/1, entsprechend § 36 LStrG Rheinland-Pfalz als Fußweg förmlich zu widmen.
Durch diese Widmung erhält dieser Weg die Eigenschaft eines selbständigen Fußweges. Nicht befestigte Wegeränder werden hierdurch ebenfalls mit gewidmet.
Der Gebrauch des Weges ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Der Weg ist entsprechend seiner Verkehrsbedeutung als sog. sonstige Straße nach § 3 Ziffer 3b aa LStrG ein selbstständiger Fußweg. Träger der Straßenbaulast für diese Straßen ist nach §§ 14 LStrG die Ortsgemeinde Weiler.
Die Verkehrsflächen dieser gewidmeten Gemeindestraßen und des gewidmeten Fußweges sind in einem Lageplan farblich dargestellt, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, Zimmer 58, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird.
Dieser kann während den Dienststunden
montags bis donnerstags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
eingesehen werden.
Die Widmungen vollziehen sich mit dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, einzulegen.
Der Widerspruch kann
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen oder
durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an vg-vordereifel@vpsko.rlp erhoben werden.
Bei Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Verbandsgemeinde Vordereifel unter
http://www.Verbandsgemeinde@vordereifel.eu aufgeführt sind.
"Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist."