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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Änderungssatzung der F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g

Ortsgemeinde St. Johann

vom 30.10.2025

I. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung

von Friedhofsgebühren der

Ortsgemeinde St. Johann

vom 30.10.2025

Der Ortsgemeinderat von St. Johann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde St. Johann vom 21.11.2021 folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der § 3 der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde St. Johann erhält folgende neue Fassung:

§ 3

Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene

1.015,00 €

2. Wahlgräber

a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung

1.015,00 €

b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung

1.135,00 €

3. Urnengräber

je Urnenbeisetzung

200,00 €

4. Abtransport überschüssiger Erdaushub

120,00 €

5. Sollten Stemmarbeiten erforderlich werden aufgrund der

Bodenbeschaffenheit, werden diese Arbeiten im Stunden-

Nachweis ausgeführt – Stemmstunde inkl. Stemmgerät

85,00 €

§ 2

Diese I. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde St. Johann tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

56727 St. Johann, 30.10.2025
Ortsgemeinde St. Johann
(Siegel)
Annette Malottke,
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

(b)

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.