I. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Friedhofsgebühren der
Ortsgemeinde St. Johann
vom 30.10.2025
Der Ortsgemeinderat von St. Johann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde St. Johann vom 21.11.2021 folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der § 3 der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde St. Johann erhält folgende neue Fassung:
§ 3
Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Reihengräber für Verstorbene | 1.015,00 € |
| 2. Wahlgräber | |
| a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung | 1.015,00 € |
| b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung | 1.135,00 € |
| 3. Urnengräber | |
| je Urnenbeisetzung | 200,00 € |
| 4. Abtransport überschüssiger Erdaushub | 120,00 € |
| 5. Sollten Stemmarbeiten erforderlich werden aufgrund der | |
| Bodenbeschaffenheit, werden diese Arbeiten im Stunden- | |
| Nachweis ausgeführt – Stemmstunde inkl. Stemmgerät | 85,00 € |
§ 2
Diese I. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde St. Johann tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| (a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| (b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.