Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
(1) Die Gemeinde Baar erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Baar gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
Ein Gemeindeanteil wird nicht festgesetzt.
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Gemeinde Baar zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Baar Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde Baar zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Baar Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Baar über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 27.06.1996 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |