Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hiermit möchten wir bezüglich der Streu- und Räumpflicht bei Glatteis und Schnee, auf einige Dinge hinweisen.
Nach dem Landesstraßengesetz und der daraus resultierenden Satzung sind die Anlieger selbst verpflichtet, den Bürgersteig zu streuen. Dort, wo kein Bürgersteig vorhanden ist, besteht Streupflicht auf der Straße in einer Breite bis zu 1,50 m. Dort sind die gestreuten Flächen so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche erreicht wird.
Die Ortsgemeinde wird wie in den vergangenen Jahren - nur im Rahmen ihrer Möglichkeiten - einen Winter- und Räumdienst durchführen. Diese Streu- und Räumpflicht erfolgt freiwillig von der Gemeinde und gibt dem Bürger keinen Anspruch auf jederzeitige Ausführung.
Ich bitte die Anlieger um Verständnis.