Anfang Januar 2023 wurden innerhalb der Verbandsgemeinde Vordereifel den Grundstückseigentümern neue Dauerabgabenbescheide zugestellt. Dies insb. vor dem Hintergrund, dass die Ortsgemeinden ihre Steuerhebesätze für die Grundsteuern A und B erhöht haben. Dies hat vielerorts zu Verärgerung und Rückfragen geführt.
Zu den Gründen:
Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16.12.2020 wurde das Landesfinanzausgleichsgesetz –LFAG- des Landes zum zweiten Mal in Folge für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 01.01.2023 musste der Landesgesetzgeber ein verfassungskonformes Landesfinanzausgleichsgesetz verabschieden.
In dem neuen LFAG, welches den kommunalen Finanzausgleich regelt, werden auch die sog. Nivellierungssätze wie folgt festgesetzt:
Bisher (seit 2014) betrugen die Nivellierungssätze Neue Nivellierungssätze ab 01.01.2023
| Grundsteuer A | 300 % | Grundsteuer A | 345 % |
| Grundsteuer B | 365 % | Grundsteuer B | 465 % |
| Gewerbesteuer | 365 % | Gewerbesteuer | 380 % |
Dies führt in einigen Orten dazu, dass die Grundsteuerhebesätze um nahezu 100%-Punkte steigen.
Das Land stellt unmissverständlich klar, dass es sich bei den neuen Nivellierungssätzen um eine Minimalempfehlung handelt.
Für die Ortsgemeinden ergeben sich hieraus verschiedene Problemstellungen:
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die Ortsgemeinden vom Land gezwungen werden, ihre Einwohner und Gewerbetreibenden zusätzlich zu belasten.
Das Land selbst kommt leider auch mit dem neuen LFAG seiner gesetzlichen Verpflichtung, den Kommunen eine bedarfsgerechte Finanzausstattung zu gewähren, nicht nach. Ein weiterer Anstieg der Liquiditätskredite ist auch in 2023 festzustellen.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass Widersprüche gegen die Festsetzung der Bemessungsgrundlage (sog. Einheitswertbescheide) unmittelbar an das Finanzamt zu richten sind. Dies trifft auch auf die neuen Bescheide zu, die im Rahmen der Grundsteuerreform erlassen wurden. Zu beachten ist, dass die neuen Bemessungsgrundlagen aus diesen Bescheiden erst zum 01.01.2025 zur Anwendung gelangen.