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Mitteilungsblatt Vordereifel - Heimat- u Bürgerzeitung der VG Vordereifel
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boos vom 04.02.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 04.02.2026 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungen

§ 1

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boos vom 13.02.2025 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der einem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

b. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 verschieben sich entsprechend um eins nach hinten.

Artikel 2

Inkrafttreten

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Boos, 04.02.2026
(Siegel)
Edmund Röser, Ortsbürgermeister

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.