Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 04.02.2026 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Boos vom 13.02.2025 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der einem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
b. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 verschieben sich entsprechend um eins nach hinten.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis für die vorstehende Satzung:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann dieser Verletzung geltend machen.