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Mitteilungsblatt für Mayen und Mendig
Ausgabe 43/2022
Aus dem Rathaus
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Widmungsverfügung

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273) in der derzeit geltenden Fassung werden die nachfolgenden Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

1. An der Bleiche

Gemarkung Mayen, Flur 20, Nrn. 321/31, 321/32, 321/49, 321/52, 321/57, 328/10.

2. Garagenhof Sauerbruchstraße

Gemarkung Mayen, Flur 11, Nr. 304/72.

Gemäß § 3 Nr. 3a LStrG erhalten sie die Eigenschaft einer Gemeindestraße. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Mayen. In den zu dieser Widmung veröffentlichten Lageplänen sind die Gemeindestraßen gekennzeichnet.

Die Widmungsverfügung und die Lagepläne können innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrungsfrist in Zimmer 312 der Stadtverwaltung Mayen, Rosengasse 2, 56727 Mayen eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Mayen, Rathaus Rosengasse 2, 56727 Mayen, einzulegen.

Mayen, den 21.10.2022 — Dirk Meid
Stadtverwaltung Mayen — Oberbürgermeister