Lageplan zur Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Mayener Innenstadt am 31.12.2022 und 01.01.2023
Die Stadt Mayen erlässt als örtliche Ordnungsbehörde aufgrund von § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
I. ALLGEMEINVERFÜGUNG:
1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 -ehemals Klasse II- (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2022 und am 01.01.2023 im Bereich der Mayener Innenstadt innerhalb der Grenze des sogenannten Innenstadtringes:
| - | westliche Grenze: Straßen Habsburgring bzw. Boemundring, |
| - | nördliche Grenze: Straßen Habsburgring bzw. Einmündung Auf der Eich und Koblenzer Str., |
| - | östliche Grenze: Straße Wasserpförtchen / das Fließgewässer Nette und |
| - | südliche Grenze: Straßen Boemundring bzw. St. Veit-Str. |
einschließlich der jeweiligen Straßen- und Grünflächen, verboten. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung
2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.
3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
II. Begründung:
Die Mayener Innenstadt, insbesondere der Bereich der Fußgängerzone, wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke wie z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und angrenzende bauliche Anlagen vor Ort.
Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV. Schutzobjekte einer solchen Anordnung sind besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen. Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Die Anordnungen dürfen sich räumlich nur so weit erstrecken, wie es die besonders brandempfindlichen Objekte erfordern. Auf Grund der Beschaffenheit ergeben sich sowohl ein eindeutig erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein sehr großes Schadensausmaß im Brandfall. Hierbei geht die Brandgefahr nicht in erster Linie von der Bauweise der Gebäude aus, vielmehr weisen die alten Häuser unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerksraketen.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an der Bausubstanz der zum Teil historischen und Denkmal geschützten Gebäude zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Art. 14 GG) einen von Verfassung wegen hohen Rang beansprucht.
Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet abgefeuert und abgebrannt werden.
Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 13.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Die Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren für die Gebäude im genannten Bereich kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des genannten Bereiches hat Vorrang gegenüber dem privaten Interesse Einzelner. Hinweis: Das Verwaltungsgericht Koblenz kann auf Antrag die sofortige Vollziehung aussetzen und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches wieder herstellen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Mayen, Rosengasse 2, 56727 Mayen einzulegen.