Der Stadtrat der Stadt Mayen hat in seiner Sitzung vom 01.02.2024 aufgrund des § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) i. V. m. § 4 Abs. 4 S. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) in ihren jeweils derzeit geltenden Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Außenbewirtungszeit endet für die Außenbewirtungsflächen gaststättenrechtlicher Betriebe grundsätzlich um 23:00 Uhr. Darüber hinaus endet diese im Innenstadtbereich der Stadt Mayen nach Abs. 2 in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen jeweils in den Monaten Juni bis September um 24 Uhr.
(2) Der Innenstadtbereich der Stadt Mayen umfasst das Gebiet, welches durch die Straßen Habsburgring, Boemundring, St.-Veit-Straße, Wasserpförtchen (sog. Innenstadtring) geschlossen eingekreist wird.
(3) Die Regelung des Absatzes 1 gilt unbeschadet der Fälle, die nicht unter § 4 Abs. 1 LImSchG fallen.
(4) Die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 4 Abs. 4 LImSchG, wonach die Stadtverwaltung Mayen den Beginn der Nachtzeit allgemein oder auf Antrag im Einzelfall weiter hinausschieben kann, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Regelungen der Außenbewirtungszeiten bei Veranstaltungen wie z. B. Großveranstaltungen, Märkte, Vereins- und Straßenfeste, Kirmessen gem. § 4 Abs. 5 LImSchG.
(1) Unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft sind die Betreiber der Außenbewirtungsflächen sowie die von ihnen als verantwortlich beauftragten Personen verpflichtet,
a) ab 22:00 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen einzustellen,
b) ab 22:00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten,
c) vor Ende der Außenbewirtungszeit die Abgabe von Speisen und Getränken so rechtzeitig einzustellen, dass jeglicher Verzehr mit Ablauf der Außenbewirtungszeit beendet ist.
(2) In begründeten Einzelfällen bleibt die Anordnung weiterer Lärmschutzmaßnahmen vorbehalten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer als Betreiber oder als verantwortlich beauftragte Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe a) nach 22:00 Uhr Musikdarbietungen jeglicher Art, auch durch Übertragung aus der Gaststätte, auf den Außenbewirtungsflächen durchführt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe b) nach 22:00 Uhr Fenster und Türen der Gaststätte nicht geschlossen hält,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Buchstabe c) die Abgabe von Speisen und Getränken nicht so rechtzeitig einstellt, dass jeglicher Verzehr mit Ablauf der Außenbewirtungszeit beendet ist,
4. entgegen § 2 Abs. 2 im Einzelfall einer weitergehenden vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorherige Fassungen verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit.